LG Traunstein Urteil vom 01.07.2016 - 3 O 1200/15 |Aufklärung des Unfallgeschehens mit Hilfe einer Dashcam

    • Offizieller Beitrag


    Download: LG_Traunstein_01_07_2016.zip


    Quelle: Juris.de
    Gericht: Landgericht Traunstein
    Aktenzeichen/Beschluss:3 O 1200/15
    Datum: 01. Juni 2016


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    [wise='info']Update: 09.04.2017 [/wise]

    Gleiche Urteil mit etwas mehr Details und verstaendlicher niedergeschrieben

    Download: Update_Urteil_ Anlassbezogene Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel im Zivilprozess (LG Traunstein, Az. 3 O 1200_15).mhtml.7z

  • < Klugscheiss on >
    Mit kurzer Zeitraum ist wohl "nicht" langfristig gemeint.
    < Klugscheiss off >

    Wichtig scheint wohl zu sein, dass die Autokamera über Loop-Recording verfügt. Der Aufnahmezeitraum ist daher in Abhängigkeit von Speicherkapazität und Videodatenrate begrenzt.

    Aber ein konkrete Angabe "was ist kurzfristig" wäre natürlich weniger nebulös.

    Leider habe ich das Urteil als Text noch nicht lesen können. Ich verfüge nicht über einen Account bei Juris.de. Im Anhang des ersten Beitrags ist nur die Zusammenfassung des Urteils bzw. dessen Bewertung hinterlegt. Mich würde jedoch der Originaltext des Urteil interessieren.

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  • Wenn man's offen lässt, besteht auch nicht die Gefahr von höherer Stelle kritisiert zu werden.
    Auf "Hoher See" eben!

    Gruß
    Doeffi

    Bin weg um nach mir zu suchen. Sollte ich zurückkommen bevor ich wieder da bin, sagt mir bitte, ich soll hier warten bis ich wieder zurück bin. :unamused_face:

    • Offizieller Beitrag

    Bleibt wieder offen, was ein kurzer Zeitraum bzw. kurzfristig ist.


    30 sekunden :tired_face:

    Spoiler anzeigen

    Aufnahmen einer Dashcam, die nur 30 Sekunden lang sind und regelmäßig von den neuen Aufzeichnungen überschrieben werden, sind im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich verwertbar (LG Traunstein, Urt. v. 01.07.2016 - Az.: 3 O 1200/15).

    Vor dem Landgericht Traunstein ging es um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dabei hatte das Gericht die Frage zu beantworten, ob auch die Aufzeichnungen einer Dashcam, die die Beklagte in den Prozess einführte, verwertbar waren.

    Die Robenträger haben im vorliegenden Fall diese Frage bejaht und die Aufnahmen zugelassen.

    Grundsätzlich gehe die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass Dashcam-Aufzeichnungen unzulässig seien, weil mit ihnen heimlich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Vielzahl von Betroffenen eingegriffen werde, ohne dass eine solche Handlung gerechtfertigt sei.

    Von diesem Grundsatz sei in der vorliegenden Konstellation jedoch eine Ausnahme zu machen.

    Durch die vorgenommene technische Gestaltung - dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - sei gewährleistet, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfalle. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen trete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse zurück.

    Dies führe insgesamt zu einer Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung.

    Quelle: http://www.dr-bahr.com/news/dashcam-a…verwertbar.html