- Offizieller Beitrag
ZitatAlles anzeigenAufklärung des Unfallgeschehens mit Hilfe einer Dashcam
Orientierungssatz zur Anmerkung
Aufnahmen aus einer Dashcam sind verwertbar, wenn diese so eingerichtet ist, dass die Aufnahmen ohne Anlass nach kurzer Zeit aufgrund einer Schleifenfunktion wieder überspielt werden.
A.
Problemstellung
Das LG Traunstein hatte ein Unfallgeschehen im Zivilprozess aufzuklären, bei dem die Verwertung der Aufnahmen aus einer Dashcam aus einem beteiligten Fahrzeug mit einer sog. Schleifenfunktion umstritten war.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Fahrzeugführerin des klägerischen PKW war aus einer wartepflichtigen Straße in die Vorfahrtsstraße eingebogen und dabei mit einem dort kurz zuvor vom Fahrbahnrand angefahrenen Bus der Beklagtenseite kollidiert. Die Klägerin behauptete nun, der Busfahrer hätte in irreführender Weise den rechten Blinker gesetzt und wäre deutlich langsamer geworden, so dass die eigene Fahrzeugführerin im Vertrauen auf einen solchen Abbiegevorgang einbiegen konnte. Auf der Beklagtenseite wurde dagegen behauptet, dass nach dem Anfahren lediglich das Ausschalten des Warnblinkers vergessen worden wäre und der Unfallablauf durch eine Aufnahme aus einer Dashcam aus dem Bus aufgeklärt werden könnte. Diese war so konstruiert, dass die Aufnahmen zeitnah wieder überspielt würden, es sei denn, es käme zu einem Unfallereignis. Bei diesem würde durch den G-Sensor der Kamera eine Erschütterung und damit das Unfallgeschehen erkannt und die Aufnahme nur in diesem Fall mit einem überschaubaren zeitlichen Abschnitt von 30 Sekunden gespeichert.
Das LG Traunstein hat die Klage abgewiesen.
Download: LG_Traunstein_01_07_2016.zip
Quelle: Juris.de
Gericht: Landgericht Traunstein
Aktenzeichen/Beschluss:3 O 1200/15
Datum: 01. Juni 2016
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[wise='info']Update: 09.04.2017 [/wise]
Gleiche Urteil mit etwas mehr Details und verstaendlicher niedergeschrieben
ZitatAlles anzeigenIm vorliegenden Zivilprozess ging es wieder um die Frage, ob die vorgelegten Videoaufnahmen des Unfalles in rechtlicher Hinsicht verwertet werden dürfen. Die Videoaufnahmen wurden mit einer Dashcam erstellt, die 15 Sekunden vor und nach der Kollision dauerhaft speichert.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der PKW-Fahrer an der Kreuzung nach links abzubiegen. Von links kam der Linienbus, der angeblich nach rechts blinkte und sich mit verlangsamter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich näherte. Tatsächlich fuhr der Linienbus geradeaus und es kam zwischen dem linksabbiegenden PKW zur Kollision.
Dashcam bringt die Wahrheit ans LichtDer Linienbus war mit einer Dashcam ausgestattet. Die Dashcam war mit einem G-Sensor ausgestattet, der in bestimmten Fahrsituationen (starke Bremsung ab ca. 5 m/sek2, starke Seitenfliehkräfte, Kollision) die Speicherung auslöst. [tm='yellow']Es werden dann 15 Sekunden vor und 15 Sekunden[/tm] nach des auslösenden Moments gespeichert. Soweit keine Auslösung erfolgt, überschreibt das Gerät alle 30 Sekunden endgültig die Daten, welche auch nicht mehr rekonstruierbar sind.
Der PKW-Fahrer verlangt als Kläger Schadensersatz und wendet u.a. ein, dass die von der Beklagtenseite vorgelegten Videoaufnahmen des Unfalles in rechtlicher Hinsicht unverwertbar seien.
Die Entscheidung des Landgerichts TraunsteinNach Auffassung des Landgerichts Traunstein (Urteil, Az. 3 O 1200/15) sind die Kameraaufnahmen einer Dashcam, die technisch so gestaltet ist, dass sie nur die 15 Sekunden vor und nach einem "auslösenden Ereignis" (starke Bremsung, starke Seitenfliehkräfte, Kollision) dauerhaft speichert und die sonstigen Aufnahmen ohne auslösendes Ereignis alle 30 Sekunden endgültig und nicht mehr rekonstruierbar überschreibt, im Zivilprozess verwertbar.
Quelle: rechtsindex.de