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LG Traunstein Urteil vom 01.07.2016 - 3 O 1200/15 |Aufklärung des Unfallgeschehens mit Hilfe einer Dashcam

    • zugelassen
  • SuperMario
  • 3. Oktober 2016 um 21:13
  • Erledigt
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  • SuperMario
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    • 3. Oktober 2016 um 21:13
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    • #1
    Zitat

    Aufklärung des Unfallgeschehens mit Hilfe einer Dashcam


    Orientierungssatz zur Anmerkung

    Aufnahmen aus einer Dashcam sind verwertbar, wenn diese so eingerichtet ist, dass die Aufnahmen ohne Anlass nach kurzer Zeit aufgrund einer Schleifenfunktion wieder überspielt werden.


    A.
    Problemstellung
    Das LG Traunstein hatte ein Unfallgeschehen im Zivilprozess aufzuklären, bei dem die Verwertung der Aufnahmen aus einer Dashcam aus einem beteiligten Fahrzeug mit einer sog. Schleifenfunktion umstritten war.


    B.
    Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
    Die Fahrzeugführerin des klägerischen PKW war aus einer wartepflichtigen Straße in die Vorfahrtsstraße eingebogen und dabei mit einem dort kurz zuvor vom Fahrbahnrand angefahrenen Bus der Beklagtenseite kollidiert. Die Klägerin behauptete nun, der Busfahrer hätte in irreführender Weise den rechten Blinker gesetzt und wäre deutlich langsamer geworden, so dass die eigene Fahrzeugführerin im Vertrauen auf einen solchen Abbiegevorgang einbiegen konnte. Auf der Beklagtenseite wurde dagegen behauptet, dass nach dem Anfahren lediglich das Ausschalten des Warnblinkers vergessen worden wäre und der Unfallablauf durch eine Aufnahme aus einer Dashcam aus dem Bus aufgeklärt werden könnte. Diese war so konstruiert, dass die Aufnahmen zeitnah wieder überspielt würden, es sei denn, es käme zu einem Unfallereignis. Bei diesem würde durch den G-Sensor der Kamera eine Erschütterung und damit das Unfallgeschehen erkannt und die Aufnahme nur in diesem Fall mit einem überschaubaren zeitlichen Abschnitt von 30 Sekunden gespeichert.
    Das LG Traunstein hat die Klage abgewiesen.

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    Quelle: Juris.de
    Gericht: Landgericht Traunstein
    Aktenzeichen/Beschluss:3 O 1200/15
    Datum: 01. Juni 2016


    [line][/line]
    [wise='info']Update: 09.04.2017 [/wise]

    Gleiche Urteil mit etwas mehr Details und verstaendlicher niedergeschrieben

    Zitat

    Im vorliegenden Zivilprozess ging es wieder um die Frage, ob die vorgelegten Videoaufnahmen des Unfalles in rechtlicher Hinsicht verwertet werden dürfen. Die Videoaufnahmen wurden mit einer Dashcam erstellt, die 15 Sekunden vor und nach der Kollision dauerhaft speichert.

    Der Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall beabsichtigte der PKW-Fahrer an der Kreuzung nach links abzubiegen. Von links kam der Linienbus, der angeblich nach rechts blinkte und sich mit verlangsamter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich näherte. Tatsächlich fuhr der Linienbus geradeaus und es kam zwischen dem linksabbiegenden PKW zur Kollision.

    Dashcam bringt die Wahrheit ans LichtDer Linienbus war mit einer Dashcam ausgestattet. Die Dashcam war mit einem G-Sensor ausgestattet, der in bestimmten Fahrsituationen (starke Bremsung ab ca. 5 m/sek2, starke Seitenfliehkräfte, Kollision) die Speicherung auslöst. [tm='yellow']Es werden dann 15 Sekunden vor und 15 Sekunden[/tm] nach des auslösenden Moments gespeichert. Soweit keine Auslösung erfolgt, überschreibt das Gerät alle 30 Sekunden endgültig die Daten, welche auch nicht mehr rekonstruierbar sind.

    Der PKW-Fahrer verlangt als Kläger Schadensersatz und wendet u.a. ein, dass die von der Beklagtenseite vorgelegten Videoaufnahmen des Unfalles in rechtlicher Hinsicht unverwertbar seien.

    Die Entscheidung des Landgerichts TraunsteinNach Auffassung des Landgerichts Traunstein (Urteil, Az. 3 O 1200/15) sind die Kameraaufnahmen einer Dashcam, die technisch so gestaltet ist, dass sie nur die 15 Sekunden vor und nach einem "auslösenden Ereignis" (starke Bremsung, starke Seitenfliehkräfte, Kollision) dauerhaft speichert und die sonstigen Aufnahmen ohne auslösendes Ereignis alle 30 Sekunden endgültig und nicht mehr rekonstruierbar überschreibt, im Zivilprozess verwertbar.

    Quelle: rechtsindex.de

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    † R.I.P Reini 11.03.2014 †


    Einmal editiert, zuletzt von SuperMario (22. April 2017 um 21:35) aus folgendem Grund: Update: 09.04.2017

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  • Frank
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    • 5. Oktober 2016 um 17:32
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    • #2

    Bleibt wieder offen, was ein kurzer Zeitraum bzw. kurzfristig ist.

    Gruß Frank

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  • Dashcam Wiki
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    • 5. Oktober 2016 um 20:12
    • #3

    < Klugscheiss on >
    Mit kurzer Zeitraum ist wohl "nicht" langfristig gemeint.
    < Klugscheiss off >

    Wichtig scheint wohl zu sein, dass die Autokamera über Loop-Recording verfügt. Der Aufnahmezeitraum ist daher in Abhängigkeit von Speicherkapazität und Videodatenrate begrenzt.

    Aber ein konkrete Angabe "was ist kurzfristig" wäre natürlich weniger nebulös.

    Leider habe ich das Urteil als Text noch nicht lesen können. Ich verfüge nicht über einen Account bei Juris.de. Im Anhang des ersten Beitrags ist nur die Zusammenfassung des Urteils bzw. dessen Bewertung hinterlegt. Mich würde jedoch der Originaltext des Urteil interessieren.

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    • 8. Oktober 2016 um 11:49
    • #4

    Wenn man's offen lässt, besteht auch nicht die Gefahr von höherer Stelle kritisiert zu werden.
    Auf "Hoher See" eben!

    Gruß
    Doeffi

    Bin weg um nach mir zu suchen. Sollte ich zurückkommen bevor ich wieder da bin, sagt mir bitte, ich soll hier warten bis ich wieder zurück bin. :unamused_face:

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  • SuperMario
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    • 9. Oktober 2016 um 15:10
    • Offizieller Beitrag
    • #5

    eben, und eine Loopfunktion haben doch die meisten Cams :smiling_face:

    ------------------
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    • 11. Januar 2017 um 21:39
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    • #6
    Zitat von Frank

    Bleibt wieder offen, was ein kurzer Zeitraum bzw. kurzfristig ist.


    30 sekunden :tired_face:

    Spoiler anzeigen

    Aufnahmen einer Dashcam, die nur 30 Sekunden lang sind und regelmäßig von den neuen Aufzeichnungen überschrieben werden, sind im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich verwertbar (LG Traunstein, Urt. v. 01.07.2016 - Az.: 3 O 1200/15).

    Vor dem Landgericht Traunstein ging es um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dabei hatte das Gericht die Frage zu beantworten, ob auch die Aufzeichnungen einer Dashcam, die die Beklagte in den Prozess einführte, verwertbar waren.

    Die Robenträger haben im vorliegenden Fall diese Frage bejaht und die Aufnahmen zugelassen.

    Grundsätzlich gehe die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass Dashcam-Aufzeichnungen unzulässig seien, weil mit ihnen heimlich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Vielzahl von Betroffenen eingegriffen werde, ohne dass eine solche Handlung gerechtfertigt sei.

    Von diesem Grundsatz sei in der vorliegenden Konstellation jedoch eine Ausnahme zu machen.

    Durch die vorgenommene technische Gestaltung - dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - sei gewährleistet, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfalle. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen trete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse zurück.

    Dies führe insgesamt zu einer Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung.

    Quelle: http://www.dr-bahr.com/news/dashcam-a…verwertbar.html


    Dateien

    LG Traunstein01_07_2016-Az__3O120015 Dashcam-Aunahmen bei Speicherung von nur 30 Sekunden gerichtlich verwertbar.zip 93,04 kB – 10 Downloads

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    • 15. Januar 2017 um 18:42
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    • #7
    Zitat von Admin

    30 sekunden :tired_face:


    So habe ich das auch gehört. Steht in Deinem Spoiler so aber nicht drin. Da steht, dass die Aufnahmen nur 30 Sekunden lang sind. Jedoch nicht, wann sie wieder überschrieben wird. Sonst müsste man es wie beim Timeshifting machen.

    Gruß Frank

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    • 22. April 2017 um 21:42
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    • #8

    Es gibt ein kleines Update im Beitrag #1.

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