Ein Schritt in die richtige Richtung.
Gerade gelesen:
http://www.merkur-online.de/welt/gericht-a…zr-4936824.html
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint
Viele Grüße
Jürgen
Ein Schritt in die richtige Richtung.
Gerade gelesen:
http://www.merkur-online.de/welt/gericht-a…zr-4936824.html
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint
Viele Grüße
Jürgen
Hier steht dazu auch noch was geschrieben:
http://www.n-tv.de/ratgeber/Erste…le14970391.html
Für mich stellt sich da noch die Frage, wie das Gericht herausfinden will, ob ich die Cam erst kurz vorher eingeschaltet habe oder ob sie im Dauerbetrieb läuft. Denn die Videoaufnahmen kann mann doch am PC einfach mal zurechtschneiden und dann hat man die Cam einfach mal schnell gestartet. Meine Cam hatte vor einem Firmware-Update brav immer 2 Minuten-Filmchen chronologisch auf der Speicherkarte abgelegt. Da ist es dann sogar noch einfacher.
Man kann nur hoffen, dass es eines Tages einen Richter gibt, der auch eine Daueraufnahme zulässt.
Gruß Almera
Für mich stellt sich da noch die Frage, wie das Gericht herausfinden will, ob ich die Cam erst kurz vorher eingeschaltet habe oder ob sie im Dauerbetrieb läuft.
Eine durchaus interessante Frage, die ich jetzt schon mehrfach an unterschiedlichen Stellen gelesen habe.
Zitat von Spiegel.deEr hatte die Kamera allerdings erst eingeschaltet, nachdem der Fahrer des VW-Busses ihn das erste Mal bedrängt hatte. Genau aus diesem Grund, so das Gericht, dürfen die Aufnahmen im Prozess verwendet werden: Die Bilder seien mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar, weil der Einsatz der Dashcam "anlassbezogen" gewesen sei.
Ob man dem glauben schenken darf, das die Cam erst in der brenzligen Situation eingeschaltet wurde, lasse ich mal dahingestellt. Ich haette in so einen Moment glaube andere Sachen im Kopf.
Zitat von Spiegel.deGenau aus diesem Grund, so das Gericht, dürfen die Aufnahmen im Prozess verwendet werden: Die Bilder seien mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar, weil der Einsatz der Dashcam "anlassbezogen" gewesen sei.
Die Aussage ist auch dehnugsfaehig...Gesicherte Videosequenzen die durch Knopfdruck oder Sensor gesichert wurden (<= man kan dies auch als "Kamera eingeschaltet" sehen ), sind m.M.n "anlassbezogen". Das restliche Filmmaterial ist Trash und wird eh ueberschrieben und haette keine Relevanz beim Unfall.
Oder seh ich das falsch?
Dehnbar wie Kaugummi ...
Wenn ich meine Cam erst anwerfen würde, wenn's brenzlig wird, dann startet die Aufnahme, wenn alles vorbei ist ... Bei meiner Blackvue dauert der Startprozess nämlich ...
Anlassbezogen
Letztlich habe ich die DashCam wegen der möglichen "Anlässe".
Mit Loopfunktion überschreibt man eh alle Nase lang.
Hallo,
Admin, Du hast es bereits mit anderen Worten gesagt.
Für mich absoluter Unsinn, eine Cam"anlassbezogen" dann einzuschalten, wenn ein Ereignis ergibt.
Sicherlich haben in diesem Moment Kopf und Hände zu tun, um gegebenenfalls diesem Ereignis auszuweichen oder aus dem Wege zu gehen.
In einer derartigen Situation ist es aus fahrerischer Sicht unmöglich und mit Sicherheit gefährlich, eine Hand für das Einschalten der Cam zu benutzen und zusätzlich den Blick auf die Cam zu richten, um das richtige Knöpfchen zu finden!
Mit derartigen Aktionen würde sich in meinen Augen derjenige, sogar selbst der Verkehrsgefährdung schuldig machen.
Der Richter scheint Radfahrer zu sein!
Was wird da doch immer wieder für ein Unsinn gebrasselt!
Gruß
Doeffi
"Anlassbezogen"... Schon mal jemand auf die Idee gekommen, daß man das angibt wenn es Richtung 'öffentlichen Rechtstreit' geht!!?
Dass sowas niemand in der Realität angibt... träumt weiter.
Ein weiterer Artikel zu oben genannten Urteil
ZitatAlles anzeigenOb die Aufzeichnungen
einer Dashcam (an oder in einem Kfz angebrachte Kamera) als Beweismittel
in einem Verfahren verwertet werden können, wird zur Zeit breit
diskutiert. Insbesondere die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen und dem Interesse der
Allgemeinheit an der Strafverfolgung bzw. des Nutzers der Dashcam an der
Beweissicherung steht hier im Vordergrund. Das AG Nienburg hat jüngst
entschieden, dass eine Dashcamaufzeichnung im Strafverfahren verwertet
werden kann. Anlass war die Dashcamaufzeichnung eines Pkw-Fahrers, der
aufgrund auffälligen Fahrverhaltens eines anderen seine im Auto
angebrachte Dashcam laufen lies.Zur Verwertung einer
solchen Aufzeichnung einer Dashcam bedarf es jedoch besonderer Umstände
um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu sehr
einzuschränken. So ist maßgeblich, dass es sich bei der Aufzeichnung der
Dashcam gerade um eine anlassbezogene des öffentlichen Straßenverkehrs
handelt und keine Allgemeinaufzeichnung des Straßenverkehrs. Zudem darf
sie nicht die Insassen anderer Fahrzeuge abbilden um den Eingriff in das
Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung möglichst
gering zu halten. In diesem Fall überwiegt das Interesse des Pkw-Fahrers
an der Beweissicherung, „denn gerade die gerichtliche Aufklärung von
Verkehrsunfallereignissen leidet fast ausnahmslos unter dem Mangel an
verlässlichen, objektiven Beweismitteln. Zeugenaussagen sind vielfach
ungenau und subjektiv geprägt, Sachverständigengutachten kostspielig und
häufig unergiebig“. Das AG München hat in einer zivilrechtlichen
Streitigkeit ebenfalls die Verwertung der Aufzeichnung einer Dashcam für
zulässig erachtet und bei der Interessenabwägung darauf abgestellt,
dass es allgemein anerkannt ist, wenn nach einem Verkehrsunfall ein
Beteiligter Fotos von den Bremsspuren und Schäden an den Pkws macht.Es könne keinen
Unterschied machen, ob im Nachhinein Bilder zu Beweiszwecken gemacht
würden oder bereits von einer Dashcam aufgenommenes Bildmaterial nun zu
solchen Beweiszwecken verwertet werden würde. Es bleibt zu konstatieren,
dass Dashcamaufzeichnungen nur unter besonderen Voraussetzungen
verwendet werden dürfen. Ein dauerhaftes Laufenlassen einer Dashcam für
den Fall, dass ein Unfall passieren könnte ohne konkrete Anhaltspunkte
ist in Deutschland (im Gegensatz zu manch anderen Ländern) verboten und
würde in einem Verfahren zu einem Verwertungsverbot der Aufzeichnungen
der Dashcam führen. Da es hierzu noch keine höchstrichterliche
Rechtsprechung gibt, besteht noch viel Klärungsbedarf.
Meine Dashcam(s) laufen immer anlaßbezogen. Während der nächtlichen Touren um z.B. Wild vor´m Fahrzeug aufzunehmen..tagsüber, um mir die gefahrene Strecke evtl. nochmal anzuschauen und immer, um das jeweilige DC-Modell zu testen.
Passiert Etwas, lief die Cam also immer mit einem bestimmten Grund und hat den Unfall zufällig aufgezeichnet...