„Dashcams“ im Straßenverkehr: Erlaubt? – Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

    • Offizieller Beitrag
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    In der Verwendung solchen Videomaterials in einem gerichtlichen Verfahren zur Führung eines Beweises bzw. bei sonstiger Veröffentlichung dürfte zudem ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz liegen.

    Wo ist hier die Kunst dabei?

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    Nach den oben genannten Urteilen dürfte es lediglich zulässig sein, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des Straßenverkehrs durchzuführen, wobei Personen nicht aufgezeichnet werden dürfen. Rein tatsächlich fällt damit die Verwendung einer Dashcam im städtischen Verkehr aus, da hierbei sowohl Fußgänger, Radfahrer, sonstige außerhalb des Verkehrs befindliche Personen, als auch der identifizierbare Gegenverkehr gefilmt würden..

    Anlassbezogen sind fuer mich nur Aufnahmen, die schreibgeschützt durch den G-Sensor oder durch manuellen Tastendruck ([ Az:4Ds155/14,4Ds520Js39473/14(155/14) ]Amtsgericht Nienburg:) gemacht wurden.

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    Hiernach wäre höchstens eine anlassbezogene Verwendung auf einer Autobahn bzw. einer Landstraße denkbar, bei denen keine Personen identifiziert werden können und somit keine Persönlichkeitsrechte verletzt sein dürften.

    Welche Dashcam kann den Fahrer vom Gegenverkehr sichtbar darstellen oder den vom Vordermann? Der Opi der morgens beim Bäcker als der Unfall geschah - juckt es glaube nen feuchten ob er da drauf ist oder nicht.

  • Für solche Sichtweisen, wie sie u.a. auch dieser Anwalt an den Tag legt, fehlt mir absolut jegliches Verständnis. Borniert und weltfremd hoch drei.

    Wenn man mal drüber nachdenkt, ist das im Grunde sogar astreine Diskriminierung. Wenn sowas schon Teufelszeug ist und grundsätzlich ausschließlich sowieso zu 100% nur für üble Machenschaften genutzt wird, dann aber bitte auch alles dieser Art verbieten, nicht nur Dashcams !

    Mann mann mann, wie unfassbar begrentzt sind diese Leute eigentlich... :thumbs_down:


    Gruss,
    Axel.

    Gruss, Axel.

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    Nie mehr ohne since 2013. *haue*