[17.02.2015 / BaWü] Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden. Das hat das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 17.2.2015 (Az.: I 3 S 19/14) entschieden. Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, die auch nicht durch das Interesse an der Erlangung eines Beweismittels gerechtfertigt ist. Das Gerichtführt hierz u.a. aus:
    Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14, ZD-Aktuell 2014, 04297).

    Das Landgericht weist außerdem darauf hin, dass die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam auch gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG verstößt:

    Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.

    Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhGerstreckt sich gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

    Quelle Artikel: http://www.internet-law.de/2015/02/beweis…eichnungen.html

    Volltext: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…cht=bw&nr=19057

  • Hallo zusammen,

    Autokamera vor Gericht wertlos
    Wer mit einer Daschcam einfache Blechschäden dokumentieren will, hat das Gerät umsonst gekauft. Das Landgericht Heilbronn hat solche Aufnahmen nicht als Beweis zugelassen.

    So schreibt die Stuttgarter Zeitung, heute, am 20.02.2015.
    CCI20022015_00000.jpg (file://DIETER-PC/Users/DieterCCI20022015_00000.jpg

    Es mag ja sein, dass der Landrichterin die Schadenshöhe zu popelig war, aber in meinen Augen hat sie sich einfach nicht getraut.
    Im Hinblick auf eine endgültige Urteilsfindung ist es natürlich spekulativ zu erwarten, dass ein Gericht das Video auf Geschwindigkeiten auswerten lässt und diese als Beweismittel verwendet.

    Doch wenn man sich den letzten Absatz des Beitrags zu Gemüte führt, muss man feststellen, dass darin zugegeben wird, dass ein Nachweis nur mit einer DC geführt werden kann.
    Wie will ich aber als DC-Besitzer im Vorhinein wissen, ob es sich beim nächsten Crash eher um einen kleinen oder einen größeren Schaden handeln könnte?
    Also muss ich sie doch erst einmal mitführen! Oder?

    Grüße
    Doeffi

    Bin weg um nach mir zu suchen. Sollte ich zurückkommen bevor ich wieder da bin, sagt mir bitte, ich soll hier warten bis ich wieder zurück bin. :unamused_face:

    • Offizieller Beitrag

    Interessant finde ich in Absatz 14:

    Zitat

    Denn Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, sind lediglich nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig. Über die Verwertbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und mangels einer ausdrücklichen Regelung in der ZPO aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden (BVerfG NJW 2002, 3619 [3624]; BGH NJW 2003, 1123 [1124 f.]).


    Leider ist nicht zu erkennen, was mit der Videoaufzeichnung bewiesen werden sollte. Da Schuldfrage anscheinend auch ohne Videoaufzeichnung eindeutig geklärt werden konnte, könnte man der Ansicht sein, dass der Videobeweis nicht notwendig war. Dann wiegt das Interesse an der Veröffentlichung nicht allzu hoch.

    Ein generelles Beweisverwertungsverbot sehe ich in dem Urteil nicht. Aber es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber mal eine Regelung treffen würde. Vielleicht rafft sich irgendwann die EU auf eine europaweite Regelung zu schaffen.

  • Offenbar hat sich das Gericht nur ungenügend mit der Sache befasst:

    § 22 S.1 KunstUrhG bezieht sich auf eine "Veröffentlichung" bzw. Weitergabe der Aufnahmen an Dritte.

    Bei der Verwendung als Beweismittel bei einem Zivilprozess trifft eine Veröffentlichung nach § 22 S.1 KunstUrhG nicht zu. Das Beweisvideo wird Dritten oder einer "Öffentlichkeit" nicht zugänglich gemacht. Das Beweisvideo ist lediglich im Rahmen des Prozesses dem Gegner und dem Richter zugänglich. Der "Richter" handelt im Rahmen des Prozesses jedoch nicht als "Person einer Öffentlichkeit", sondern als neutrales Justizorgan und steht demnach nicht mit dem Begriff der "Öffentlichkeit" in Verbindung.

    Zudem bezieht sich das Gericht auf das Urteil vom AG München vom 13.08.14, nach welchem auch die bayerische Datenschutzbehörde in Erwägung zog, die Nutzung Dashcams unter Bußgeld zu stellen. Allerdings - wie wir alle wissen - hat diese bayerische Datenschutzbehörde jene Erwägungen zurück genommen. Statt dessen will sich die Datenschutzbehörde darauf konzentrieren, "wie" diese Aufnahmen verwertet werden. Dabei geht es wieder um den Begriff der "Veröffentlichung" und Weitergabe an Dritte, wozu auch die Polizei (jedoch keine Gerichte!) gehört.

    https://www.lawblog.de/index.php/arch…-derzeit-legal/

    Es wird bei näherer Betrachtung der Eindruck erweckt, das dass Gericht sich die Sache nur zu leicht gemacht hat. Dies ist angesichts der übermäßig vielen Fälle, die ein Gericht zu bewältigen und zu bearbeiten hat, allerdings nicht weiter verwunderlich.

    Auch hier gilt: Es ist eine Einzelfallentscheidung. Die Entscheidung ein Dashcamvideo zur Beweisführung als zulässig zu erachten, kann bei anderen Fällen deutlich anders ausfallen. Im Netz sind viele andere Urteil zu finden, bei denen ein Dashcamvideo als Beweismittel zugelassen wurde. Spätestens, wenn Personen gesundheitlich zu Schaden kommen, überwiegt das Interesse der geschädigten Person gegenüber dem Interesse der informationellen Selbstbestimmung unbeteiligter Personen.

    Es ist demnach noch immer (Dashcams sind ja nicht verboten) sehr sinnvoll, eine Dashcam zu installieren.

    Dashcam-Wiki.de *rock*
    Aktuelle Dashcam-Wiki Autoren hier im Dashcamforum: Steve, Mani, Torsten

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