- Offizieller Beitrag
Die Allianz Versicherung hat einen Newsletter veroeffentlicht der die Lage ueber die Dashcams in Deutschland schön wiedergibt.
ZitatAlles anzeigenWas bedeutet dies für Autofahrer?
Immer mehr Autofahrer installieren Dashcams im Auto, um im Falle eines Unfalls Beweismittel zu haben oder andere Verkehrssünder zu überführen. Dashcams sind kleine Kameras, die mit Hilfe eines Saugnapfs an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett kleben oder am Motorrad oder Fahrrad befestigt sind. Doch die Mini-Kameras sind rechtlich umstritten. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: AN 4 K 13.01634) einem Verkehrsteilnehmer Recht gegeben und ein Dashcam-Unfallvideo als Beweismittel zugelassen – wenn auch aufgrund Formfehler.
Was bedeutet das für Autofahrer? Sind die Mini-Videokameras damit erlaubt und als Beweismittel in Zukunft zugelassen?
Was der Gesetzgeber zu Dashcams sagt
Dashcams machen während der Fahrt permanent Aufnahmen. Die Videos sollten bei einem Unfall als Beweismittel dienen, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren oder um Verkehrsverstöße der Polizei anzuzeigen. Manche Autofahrer veröffentlichen „spannende Szenen“ auch im Internet. Aufnahmen unbeteiligter Dritter, auf denen das amtliche Kennzeichen zu sehen ist und der Betroffene nicht mitbekommt bzw. erfährt, was mit seinen persönlichen Daten geschieht, verstoßen nach der aktuellen Rechtsprechung aber gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
§ Aktuelles Urteil
Im konkreten Fall hatte sich ein Autofahrer aus Mittelfranken gegen einen Bescheid vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht gewandt. Ihm war untersagt worden mit seiner On-Board-Kamera während der Autofahrt permanent Aufnahmen zu machen. Das Verwaltungsgericht Ansbach gab in seinem Urteil vom 13.8.2014 der Datenschutzbehörde grundsätzlich Recht, ließ aber wegen Formfehler in diesem Fall ein Unfallvideo als Beweismittel zu (Az.: AN 4 K 13.01634).
§ Interessenkonflikt Persönlichkeitsrecht
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz bedarf es einer Abwägung der Interessen zwischen dem Verkehrsteilnehmer, der die Aufnahmen als Beweismittel bei der Polizei einsetzen möchte und dem Interesse der Personen, die ohne ihr Wissen von der Kamera aufgezeichnet wurden. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht in den Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Sie bewertet das Datenschutzinteresse der heimlich Gefilmten höher als das Interesse des Verkehrsteilnehmers an einem Videobeweis.
§ Filmen erlaubt, aber…
Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 6.6.2013 Dashcams im Auto gebilligt, allerdings mit der Auflage, dass die Aufnahmen nur für private Zwecke, vergleichbar Urlaubsvideos, genutzt werden. Potenzielle Verkehrssünder dürfen nicht überführt werden. Egal ob aus dem Auto, vom Motorrad oder vom Fahrrad – der Einsatz als gezielte Überwachungskamera bleibt verboten (Az.: 343 C 4445/13).
§ Unterschiedliche Länderregelung
Die Akzeptanz von Dashcams variiert von Land zu Land sehr stark. In Russland sind sie schon weit verbreitet. Autofahrer wappnen sich dort auf diese Weise gegen Verkehrsrowdys. In den Niederlanden, Italien, Dänemark, Großbritannien oder Spanien beispielsweise, sind die Mini-Kameras ebenfalls erlaubt, in Österreich dagegen strikt verboten. Hier drohen Autofahrern hohe Strafen.
Welche Auswirkungen das Dashcam-Urteil hat
Wer für rein private Zwecke nur eine Fahrt in schöner Umgebung aufnimmt, auf dem auch andere Verkehrsteilnehmer zu sehen sind, kann dies auch weiterhin tun – solange er die Aufnahmen nicht der Öffentlichkeit zugänglich macht oder „verkehrserzieherische“ bzw. Beweis-Absichten hegt.
Ob Dashcam-Aufnahmen bei uns bald als Beweismittel zugelassen werden, bleibt für Frank Häcker, geschäftsführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein, auch nach dem jüngsten Urteil des Verwaltungsgericht Ansbach offen. Folgen Gerichte der Argumentation der Datenschützer, werden die Aufnahmen auch auf absehbare Zeit nicht als Beweismittel dienen. Doch Gerichte entscheiden unterschiedlich, warten wir es also ab.
Auch im Dashcam-Urteil „Ansbach“ ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Das heißt, möglicherweise befassen sich demnächst die Richter vom Bayerischen Verhaltungsgerichtshof mit dem Fall.
Rechtsexperte Häcker rät:
„So sehr ein Fehlverhalten anderer Autofahrer ärgert, versuchen Sie nicht Polizei zu spielen. Ein Videomitschnitt ist in Deutschland nur der Polizei erlaubt. Wer die Aufnahme dann ins Internet stellt und der Öffentlichkeit zugänglich macht, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich zu machen, verstößt auch noch gegen das Gesetz der informationellen Selbstbestimmung. Solange die Gesetzeslage sich nicht ändert, raten wir Autofahrern auf Dashcams zu verzichten.“
Quelle: Allianz.de /http://www.drhaecker.de/