LG Mühlhausen, Urteil vom 11.05.2020, Az. 6 O 486/18
ZitatLeitsatz der Redaktion
Aufzeichnungen sog. Dash-Cams sind ohne die Einwilligung der auf der Aufnahme erkennbaren Personen generell nicht gerichtlich als Beweismittel verwertbar.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen in Verkehrshaftpflichtprozessen findet nach Erlass der DSGVO keine Anwendung mehr.
Eine Einzelfallbetrachtung über die Zulässigkeit als Beweismittel ist nicht sachgerecht.
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Quelle: Rewis.io