- Offizieller Beitrag
Landgericht Hagen, 46 KLs 25/16
Datum: 03.07.2017
Gericht: Landgericht Hagen
Spruchkörper: 6. große Strafkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 46 KLs 25/16
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ZitatAlles anzeigenb) Tatvorgeschehen
Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen im Übrigen auf den Angaben des Zeugen H1, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den in den Hauptverhandlungsterminen am 29.05.2017 und 12.06.2017 in Augenschein genommenen Aufnahmen der von dem Zeugen H1 in seinem Fahrzeug betriebenen Dashcam.
Der Zeuge H1 bekundete, er sei die I2er Straße befahrend von einem auf der rechten Fahrspur befindlichen Audi rasant überholt worden. An der Kreuzung I2er Straße/Q1straße seien er und der Audi dann an einer Ampel nebeneinander zum Stehen gekommen. Den Kopf des Audifahrers habe er hinter der B-Säule nur schlecht erkennen können, habe aber aufgrund des sichtbaren Haaransatzes das Gefühl gehabt, dass es sich um einen südländischen Typen gehandelt habe. Nachdem die Ampel auf Grün gesprungen sei, sei der Audifahrer zügig angefahren, dann sei er zunächst mit normaler Geschwindigkeit weitergefahren. Zwischenzeitlich sei der Audi für ihn, den Zeugen, plötzlich und vollkommen unerwartet auf die linke Spur gezogen und sodann wieder nach rechts gezogen. Als ein Bus vom rechten Fahrbahnrand angefahren sei, habe der Audifahrer in einem riskanten Ausweichmanöver auf die linke Spur ziehen müssen. Er selbst, der Zeuge H1, sei dann kurz vor der Ampel an der Kreuzung G1straße/G2Straße auf der rechten Fahrspur von einem roten Skoda überholt worden, der sodann auf die linke Spur gewechselt und an der Ampel neben dem schwarzen Audi zum Stehen gekommen sei. Die Fahrzeuge hätten, bis die Ampel auf grün gesprungen sei, geschätzte drei bis fünf Sekunden nebeneinander gestanden und seien dann wie auf Knopfdruck rasant und deutlich zu schnell angefahren. Nachdem er, der Zeuge, die darauffolgende Kurve passiert habe, habe er wahrgenommen, dass es dahinter zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Er sei als Ersthelfer vor Ort verblieben. Einer der zwischenzeitlich erschienenen Polizeibeamtinnen habe er seine Dashcam zur Auswertung übergeben und ihr mitgeteilt, dass die Fahrzeugführer des Skoda und des Audi aus seiner Sicht ein Rennen gefahren seien.
Diese Angaben des Zeugen werden durch die Aufnahmen der von ihm betriebenen Dashcam teilweise gestützt.
[tm='yellow']Die Einführung der Dashcamaufnahmen durch Inaugenscheinnahme ist zunächst verwertbar. Es kann dahinstehen, ob der Zeuge, der erklärt hat, die Dashcam aufgrund eines privaten Interesses an Oldtimern und interessanten Verkehrseinrichtungen zu betreiben,[/tm] durch den Betrieb gegen § 6b BDSG verstoßen hat oder ein Fall des zulässigen Betriebs zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkrete Zwecke gemäß § 6b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG vorliegt. Denn ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot enthält § 6b BDSG nicht, so dass die Verwertbarkeit der Aufnahmen anhand allgemeiner Maßstäbe, also einer Abwägung des Strafverfolgungsinteresses einerseits und des mit den Aufnahmen einhergehenden Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen andererseits, zu beurteilen ist. Diese Abwägung führt hier zu einer Verwertbarkeit des Beweismittels. Zwar ist die Dashcam des Zeugen durch ihren ständigen Betrieb im Straßenverkehr geeignet, in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl von Personen einzugreifen. Auch geschieht dieser Eingriff verdeckt. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen durch von Privatpersonen betriebene Dashcams vom Staat weder veranlasst noch diesem in irgendeiner Weise zurechenbar ist. Es liegt damit kein Fall vor, in dem die Strafverfolgungsbehörden durch die Erlangung des Beweismittels Beweiserhebungsverbote in systematischer Weise untergraben hätten. Zudem zeichnet die Dashcam nur sehr flüchtig Verkehrsvorgänge auf, also Situationen, in denen sich die aufgezeichneten Personen bewusst in die Sozialsphäre begeben haben. Es handelt sich daher um denkbar leichte Eingriffe, die weder die Privat- noch gar die Intimsphäre betreffen. Die Bedeutung für das Strafverfolgungsinteresse ist im vorliegenden Einzelfall hingegen besonders hoch, da es um die Aufklärung von Straftaten geht, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Auf Grundlage dieser und ähnlicher Erwägungen ist die Verwertbarkeit von Dashcamaufnahmen im Straf- und sogar im Ordnungswidrigkeitenverfahren in der instanz- und obergerichtlichen Rechtsprechung auch wiederholt bejaht worden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016, Az.: 4 Ss 543/15; AG Nienburg, Urteil vom 20.05. 2015, Az.: 4 Ds 520 Js 39473/14).
Vorliegend stützen die Aufnahmen der von dem Zeugen H1 betriebenen Dashcam einen objektiven Tatsachenkern der Aussage des Zeugen. Sie zeigen jedoch, dass der Zeuge in seiner Wahrnehmung einigen subjektiven Fehleinschätzungen unterlag, an denen er auch in der Hauptverhandlung im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Aufnahmen festhielt:
So ist auf den Aufnahmen zunächst zu erkennen, dass der schwarze Audi dem vom Straßenrand anfahrenden Bus nicht mit einem riskanten Ausweichmanöver begegnen musste. Es zeigt sich vielmehr, dass der Audi trotz durchaus erheblicher Geschwindigkeit frühzeitig in der Lage war, auf den anfahrenden Bus adäquat zu reagieren, und einen normalen Spurwechsel vollzog.
Sodann zeigt sich im Bereich der der Kreuzung G1straße/G2 Straße, dass der rote Skoda und der schwarze Audi dort nicht über einen Zeitraum von drei bis fünf Sekunden nebeneinander standen, sondern über einen wesentlich kürzeren Zeitraum von höchstens zwei Sekunden. So hört der rote Skoda gerade in dem Moment auf zu rollen, in dem die Ampel auf gelb springt. Beim Umspringen auf grün fahren beide Fahrzeuge sofort los.
Aus Sicht der Kammer ist es bis an die Grenze zur Unmöglichkeit unwahrscheinlich, dass ein derartig kurzer Zeitraum ausreichend für die beiden Fahrer war, um ein spontanes Autorennen zu verabreden, zumal im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Motivlage des Angeklagten T1 für ihn auch kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, sich ein Rennen mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu liefern.
Die Dashcamaufnahmen zeigen sodann, wie sowohl der Skoda als auch der Audi zügig und in wesentlich höherer Geschwindigkeit als der verkehrsüblich anfahrende Zeuge H1 beschleunigen. Es ist jedoch weder ein Durchdrehen der Räder noch sonst ein Hinweis darauf ersichtlich, dass die Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge im Sinne eines Kräftemessens in größtmöglicher Weise beschleunigen. Soweit die Fahrzeuge im weiteren Verlauf mit schnellem Tempo annähernd parallel nebeneinanderfahren, können unbewusste Mitzieheffekte eine Rolle gespielt haben.