- Offizieller Beitrag
ZitatAlles anzeigenDer Mandant war von der Straße abgekommen. Ihm wurde eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB vorgeworfen, nachdem er eingerumt haben soll, daß der Unfall auf Übermüdung zurückzuführen gewesen sei. Vernachlässigt man die Frage der Übermüdung, so setzt die Strafvorschrift darüber hinaus voraus, daß
fremde Sachen von bedeutendem Wert
oder
Leib oder Leben eines anderen Menschen
gefährdet worden sein müssen. Die Gefährdung muß so konkret gewesen sein, daß das Ausbleiben eines Schadens sich als bloßer Zufall darstellt.
Beginnen wir mit den “fremden Sachen von bedeutendem Wert”. Die Wertgrenze liegt nach der Rechtsprechung bei ca. 1.300,- €. Manche Gerichte liegen mit der Enstufung etwas höher, manche etwas niedriger. Der Anklageschrift war zu entnehmen, daß der Mandant vornehmlich zwei Leitpfosten mitgenommen hatte, die sich in ihre Bestandteile aufgelöst hatten. Die Polizei ging nach Akte von einem Sachschaden von 1.000,- € aus. Da bis auf eine Mülltonne keine weiteren Sachen gefährdet worden sind, war der bedeutende Wert also auch nach Anklageschrift gar nicht erreicht worden. Mir kamen leise Zweifel, daß dieser Wert auch nur halbwegs realistisch war. Die in der Hauptverhandlung befragte Polizeibeamtin gab dann auch an, in solchen Fällen üblicherweise “für die Statistik” von 300,- € Sachschaden auszugehen. Ob dies ein zutreffender Betrag sei, wisse sie aber nicht.
Wie es der Zufall so wollte, war ein Unfallzeuge Mitarbeiter der Straßenmeisterei, der über Detailkenntnisse zum Schadenswert von Leitpfosten verfügte. Ein Leitpfosten sei – je nach Ausgestaltung – mit 10,- bis 15,- € zu veranschlagen. Die Gefährdung von fremden Sachen bedeutenden Werts war also eigentlich vom Tisch.
Die Anklageschrift enthielt allerdings noch den ominösen Hinweis, daß reger Verkehr geherrscht habe, der Angeklagte also ebensogut in den Gegenverkehr hätte geraten können. Ein hierzu befragter Zeuge äußerte in der Hauptverhandlung, daß dem Angeklagten in dem Moment, in dem er von der Straße abgekommen sei, auch tatsächlich ein Lkw entgegengekommen sei. Sogar an die Farbe des Lkws konnte sich der Zeuge “erinnern.”
Den Mandanten gerettet hat die Aufzeichnung einer DashCam, so daß ich an dieser Stelle keine großen Worte über die Frage verlieren will, ob eine solche Aufzeichnung ohne weiteres verwertet werden darf. Die DashCam hatte ein Verkehrsteilnehmer einige Kfz hinter meinem Mandanten installiert und die Aufzeichnung zur Verfügung gestellt. Deutlich sah man, daß zum Unfallzeitpunkt weit und breit kein Gegenverkehr zu sehen war. Der Straßenverlauf war nach vorne hin auf lange Sicht frei. Hierauf angesprochen räumte dann auch der Zeuge ein, daß er sich doch “unsicher” sei, ob ein Lkw entgegengekommen sei.
Das gegen den Mandanten geführte Verfahren ist im Ergebnis eingestellt worden, dies möglicherweise auch dank der DashCam-Aufzeichnung.
Quelle: https://kanzleiundrecht.wordpress.com/2015/03/25/von…-einer-dashcam/