- Offizieller Beitrag
ZitatAlles anzeigenDas Oberlandesgericht Nürnberg hatentschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest aufdem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozessverwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektivenRechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interessedes Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn anderezuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Es handelt sich soweitersichtlich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.
Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Toyota auf derBundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten linksauf sein Fahrzeug auffuhr, wodurch dieses beschädigt wurde. In dem Lkw war eineDashcam installiert, mit welcher das Unfallgeschehen aufgezeichnet wurde. DerKläger behauptet, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkwsder Beklagten sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandesaufgefahren. Die Beklagten stellen das Unfallgeschehen hingegen so dar, dassder Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechseltsei und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall seitrotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht Regensburg Schadensersatzin Höhe von 14.941,77 € von den Beklagten verlangt. Er vertrat in dem Prozessdie Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften,da dies einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle.
Das Landgericht Regensburg hat zur Rekonstruktion desUnfalls ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. DerSachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis,dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend ist. Ohne Verwertung der Bilderaus der Dashcam könne er dagegen nicht feststellen, welche der beidenUnfalldarstellungen richtig sei. Das Landgericht Regensburg hat die Klageabgewiesen und dies vor allem mit dem auf die Auswertung der Dashcam gestütztenSachverständigengutachten begründet.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt undsich nochmals gegen die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen gewandt. Der 13.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss dieAuffassung vertreten, dass das Landgericht Regensburg seinem Urteil zu Rechtdie Dashcam-Aufzeichnungen zugrunde gelegt hat. Der Kläger hat seine Berufungdaraufhin zurückgenommen.
Der Senat führt aus, dass die Frage, ob dieAufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägungunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären ist.
Ein Verwertungsverbot ergebe sich im vorliegenden Fallweder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus demKunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.
Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intim- oderPrivatsphäre des Klägers eingegriffen. Sein Interesse bestehe lediglich darin,dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einenkurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem stehe das Interesse des Beklagten darangegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteiltzu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in dieInteressen des Unfallgegners daran,dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.
Die Tatsache, dass außer der Aufzeichnung des konkretenUnfallgeschehens auch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter erfolgt seien, führeebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Es gehe im Zivilprozessausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang undnicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen.Die Berücksichtigung von Drittinteressen würde zudem bei der konkretenFallgestaltung auch deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil dieseebenfalls nur minimal betroffen seien. Es gehe hier um Aufzeichnungen mit einerfest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam.Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwabei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Vielmehrwürden lediglich kurzzeitig und relativ klein die Bewegungen der Fahrzeugeabgebildet. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.
Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nach Ansichtdes Senats nichts anderes. Nach den dortigen Rechtsgrundlagen komme esletztlich auf die gleiche Güterabwägung an, die hier zugunsten der Beklagtenausfalle.
Schließlich ergebe sich ein Verwertungsverbot auch nichtaus dem Kunsturheberrecht. Es liege bereits kein „Bildnis“ vor, da dieAufzeichnungen die Person des Klägers allenfalls schemenhaft abbilden würden.
Die Aufzeichnungen waren daher nach Ansicht des 13.Zivilsenats im konkreten Fall verwertbar.
Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, Hinweisbeschluss vom 10.August 2017, 13 U 851/17;
vorhergehend LG Regensburg, Endurteil vom 28. März 2017, 4 O 1200/16,
Quelle: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-b…sse/2017/26.php
Quelle: http://www.nordbayern.de/region/nuernbe…el-zu-1.6595913
Danke an @Fusseldusel !