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Az. 2 O 4549/15 | LG Nürnberg-Fürth ver­wer­tet Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess

    • zugelassen
  • SuperMario
  • 26. Juli 2016 um 22:36
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  • SuperMario
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    • 26. Juli 2016 um 22:36
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    Zitat

    Während ei­nige der ers­ten Entscheidungen von Zivilgerichten zu Dashcam-Aufnahmen ei­ner Beweisverwertung skep­tisch ge­gen­über stan­den (etwa das AG München oder das LG Heilbronn) ist die Verneinung ei­nes Beweisverwertungsverbotes in den letz­ten Monaten die Regel (z. B. beim AG Köln, AG Nürnberg oder LG Frankenthal). Auch das LG Nürnberg-Fürth meint, dass das Recht auf in­for­ma­tio­nelle Selbstbestimmung, zu­mal dann, wenn auf der Videoaufnahme die an­dere Partei selbst nicht zu er­ken­nen ist, hin­ter dem (auch öf­fent­li­chen) Interesse an ei­ner ma­te­ri­ell rich­ti­gen Entscheidung zu­rück­ste­hen müsse. In dem Verfahren ver­langte die Klägerin Schadensersatz we­gen ei­ner Beschädigung ih­res (aus­par­ken­den) Fahrzeugs durch den (ein­par­ken­den) Beklagten zu 1). Für eine et­waige Mithaftung der Klägerin war ent­schei­dend, ob ihr Fahrzeug wäh­rend der Kollision am Rollen war oder stand (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2016, Az. 2 O 4549/15).

    Das Gericht ist wei­ter da­von über­zeugt, dass das klä­ge­ri­sche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision im Stillstand war. Dies er­gibt sich aus den da­hin­ge­hen­den, glaub­haf­ten Angaben der Zeugin … so­wie aus den in­so­weit über­ein­stim­men­den Ausführungen des Sachverständigen …, die die­ser auf­grund der Auswertung der Dash-Cam-Aufnahmen aus dem klä­ge­ri­schen Fahrzeug machte.

    Die vor­ge­nann­ten Dash-Cam-Aufnahmen, de­ren Authentizität zwi­schen den Parteien nicht strei­tig ist und durch den Sachverständigen be­stä­tigt wurde, sind als Beweismittel im vor­lie­gen­den Verfahren ver­wert­bar.

    Eine Unverwertbarkeit er­gibt sich vor­lie­gend nicht aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Zunächst ist diese Regelung nicht auf Aufzeichnungen aus ei­nem Fahrzeug her­aus, son­dern auf die Überwachung öf­fent­lich zu­gäng­li­cher Räume mit sta­tio­nä­ren optisch-elektronischen Einrichtungen zu­ge­schnit­ten. Dies wird an § 6b Abs. 2 BDSG er­kenn­bar, der vor­schreibt, den Umstand der Überwachung durch ge­eig­nete Maßnahmen kennt­lich zu ma­chen. Dies ist nur bei sta­tio­nä­rer, nicht aber bei mo­bi­ler Videoaufzeichnung Vorstellbar (vgl. Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015, 18 Q 8938/14). Zudem er­gibt sich aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ge­rade, dass eine Aufzeichnung zur Wahrnehmung be­rech­tig­ter Interessen zu­läs­sig ist, so­weit schutz­wür­dige Interessen Dritter nicht über­wie­gen.

    Weiter er­gibt sich eine Unverwertbarkeit auch nicht aus § 22 KunstUrhG. Es ist be­reits frag­lich, ob die Anfertigung ei­ner Dash-Cam-Aufnahme und de­ren nach­fol­gende Verwertung im Zivilprozess eine Verbreitung oder- öf­fent­li­che Zurschaustellung- im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG dar­stellt. Zudem er­gibt sich aus § 24.KunstUrhG ge­rade, dass die Verbreitung und öf­fent­li­che Zurschaustellung für Zwecke der Rechtspflege zu­läs­sig ist, so­weit sie durch Behörden er­folgt. Jedenfalls folgt aus ei­nem mög­li­chen Verstoß ge­gen § 22 KunstUrhG kein Verwertungsverbot für den Zivilprozess (vgl. AG Nürnberg, aaO).

    Die Frage der Verwertbarkeit von Bildaufzeichnungen im Zivilprozess un­ter­liegt viel­mehr, ge­rade in Hinblick auf den hier­mit ver­bun­de­nen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, ei­ner um­fas­sen­den Güterabwägung, wo­bei der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege er­heb­li­ches, aber nicht al­lein aus­schlag­ge­ben­des Gewicht zu­kommt (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, Rdnr. 15a, 15b zu § 286 ZPO mit wei­te­ren Nachweisen).

    Vorliegend ist hier­bei ins­be­son­dere das Grundrecht des Beklagten zu 1) auf in­for­ma­tio­nelle Selbstbestimmung zu be­ach­ten. Das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG um­fasst das Recht am ei­ge­nen Bild und stellt die Befugnis des .Grundrechtsträgers dar, grund­sätz­lich selbst über die Preisgabe und Verwendung sei­ner per­sön­li­chen Daten zu be­stim­men. Vorliegend zeich­nete die Dash-Cam, so­weit sich die Klägerin zum Beweis des von ihr ge­schil­der­ten Unfallhergangs auf die Aufnahmen be­ru­fen hat, je­doch aus­schließ­lich das Blickfeld und das Fahrverhalten der Führerin des klä­ge­ri­schen Fahrzeugs auf. Selbst im Kollisionsmoment sind we­der das Beklagten-Fahrzeug noch gar der Beklagte zu 1) als Fahrzeugführer er­kenn­bar.

    Dem Interesse des Beklagten zu 1) steht das Interesse der Klägerin an ei­ner Verwertbarkeit ge­gen­über. Da der Unfallhergang zwi­schen den Parteien strei­tig ist, hat die Klägerin ein er­heb­li­ches Interesse an der Zulassung des Beweismittels, um ihre Schadensersatzansprüche durch­zu­set­zen.

    Weiter ist bei der Abwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, dem Gericht durch die Verwertung der Aufzeichnung eine ma­te­ri­ell rich­tige, mit der Wirklichkeit über­ein­stim­mende Entscheidung zu er­mög­li­chen, zu be­ach­ten.

    Die Güterabwägung er­gibt so­mit im vor­lie­gen­den Fall, dass die Dash-Cam-Aufzeichnungen, auf die sich die Klägerin zum Beweis des von ihr be­haup­te­ten Unfallhergangs be­ru­fen hat, ver­wert­bar sind. Dies folgt dar­aus, dass der Eingriff in das Grundrecht des Beklagten zu 1) auf in­for­ma­tio­nelle Selbstbestimmung le­dig­lich ge­ring­fü­gig ist, wäh­rend die Klägerin ein er­heb­li­ches Interesse an der Verwertung gel­tend ma­chen kann, das mit dem Interesse der Allgemeinheit in­so­weit über­ein­stimmt.

    Die Einzelrichterin ver­mag da­her im vor­lie­gen­den Fall die Rechtsauffassung des Landgerichts Heilbronn (Urteil vom 03.02.2015, 3 S 19/14) und des Amtsgerichts München (Beschluss vom 13.08.2014, 345 C 5551/14) nicht zu tei­len. Die Frage, ob un­ter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf in­for­ma­tio­nelle Selbstbestimmung dann Bedenken ge­gen eine Verwertbarkeit be­stün­den, wenn die Aufzeichnung das Fahrzeug, das Fahrverhalten oder gar die Person des Beklagten im Einzelnen er­fasst hätte, be­darf vor­lie­gend kei­ner Entscheidung.

    Die Klägerin hat schließ­lich auf­grund der durch­ge­führ­ten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Einzelrichterin nach­ge­wie­sen, dass das streit­ge­gen­ständ­li­che Unfallereignis in der Unfallsituation für die Zeugin … nicht mehr, etwa durch Ausweichen oder schnel­les Vor- bzw. Zurücksetzen ver­meid­bar ge­we­sen wäre. Auch in­so­weit schließt sich das Gericht dem ihm als zu­ver­läs­sig be­kann­ten Sachverständigen … an, der eine sol­che Unvermeidbarkeit in der rea­len Unfallsituation nach­voll­zieh­bar er­läu­tert hat.

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    Quelle: Jurablogs

    Gericht: LG Nürnberg-Fürth
    Aktenzeichen/Beschluss: Az. 2 O 4549/15
    Datum: 08.02.2016

    Dateien

    LG Nürnberg-Fürth Urteil vom 08.02.2016_Az. 2 O 4549_15.mhtml.7z 388,1 kB – 0 Downloads

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    • 1. August 2016 um 20:59
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    • #2

    Sehr interessant.

    Gruß Frank

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  • SuperMario
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    • 23. August 2016 um 22:06
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    • #3

    nochmal eine umfassende Zusammenfassung des Unfallherganges

    Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal…genachricht.jsp

    Dateien

    Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess _ juris Das Rechtsportal.zip 9,38 kB – 5 Downloads

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