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AZ 343 C 4445/13 - Private (DashCam)Videoaufnahme als Beweismittel im Zivilprozess

    • zugelassen
  • SuperMario
  • 23. Juli 2013 um 22:10
  • Erledigt
1. offizieller Beitrag
  • SuperMario
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    857
    Beiträge
    4.271
    • 23. Juli 2013 um 22:10
    • Offizieller Beitrag
    • #1
    Zitat

    Das AG München hat entschieden, dass die Frage, ob ein privat
    aufgenommenes Video in einem Zivilprozess zu Beweiszwecken verwendet
    werden darf, von einer Interessenabwägung abhängt.

    Am 30.05.2011 kam es in München an der Kreuzung
    Tegelbergstraße/Naupliastraße zu einem Verkehrsunfall. Ein Fahrradfahrer
    fuhr rechts neben dem Fahrer eines Smart Cabrios, der ihn dann
    überholte. Als der Pkw-Fahrer plötzlich abbremste, geriet der
    Fahrradfahrer ins Straucheln und fiel hin. Dabei verletzte er sich und
    auch sein Fahrrad wurde beschädigt. Die Arzt- und Reparaturkosten von
    insgesamt 3.000 Euro wollte der Fahrradfahrer vom Autofahrer ersetzt
    bekommen sowie darüber hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld.
    Schließlich habe dieser ihn absichtlich ausgebremst, um ihn zu
    maßregeln. Der Fahrer des Cabrios habe ihm nämlich vorher schon den
    "Mittelfinger" gezeigt, weil er sich beschwert habe, dass der Smart ihn
    zuvor ohne jeglichen Seitenabstand überholt habe. Er könne das alles
    auch beweisen, weil er seine Fahrradfahrt auf Video aufgenommen habe.
    Der Autofahrer weigerte sich zu zahlen. Es stimme so alles nicht und die
    Verwertung des Videos verletze ihn in seinen Grundrechten. Daraufhin
    erhob der Fahrradfahrer Klage vor dem AG München.

    Das AG München hat die Klage abgewiesen.

    Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Fahrradfahrer den
    Unfall überwiegend selbst verschuldet habe, so das Amtsgericht. Das
    mitwirkende Verhalten des Autofahrers sei von so untergeordneter
    Bedeutung gewesen, dass eine Haftung nicht mehr in Betracht komme. Zu
    einer Berührung des Fahrrads mit dem Smart sei es nicht gekommen.
    Deshalb hafte der Autofahrer nicht automatisch schon wegen der
    Betriebsgefahr, die von seinem Auto ausgehe für die Folgen des Unfalls.
    Der Fahrradfahrer habe vielmehr ein Verschulden des Autofahrers zu
    beweisen. Dies sei ihm nicht gelungen. Zunächst sei streitig gewesen, ob
    die Verwertung des Videos zulässig sei. Zur Beantwortung dieser Frage
    komme es auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander
    abzuwägen seien.

    Hier führe die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die
    Verwertung des Videos zulässig sei. Zu der Zeit, zu der das Video
    aufgenommen wurde, habe der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten
    Zweck verfolgt. Die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, seien
    rein zufällig ins Bild geraten, so, wie es auch sei, wenn man
    Urlaubsfotos schieße oder Urlaubsfilme mache und dabei auch Personen mit
    abgebildet werden, mit denen man nichts tun habe. Derartige
    Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt.
    Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder
    geraten könne.

    Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der
    Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten
    gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete
    Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme
    erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine
    Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine
    derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten
    Person veröffentlicht werde. Das liege hier zwar vor, nachdem der Kläger
    von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen wolle. In
    dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, habe sich aber auch die
    Interessenlage der Beteiligten geändert. Der Fahrradfahrer habe nunmehr
    ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse sei in der
    Rechtsprechung auch anerkannt: Es werde für unproblematisch gehalten,
    wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den
    beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von
    seinem Unfallgegner mache, um Beweise für den Unfallhergang und die
    Beteiligung der Personen zu sichern. Es könne keinen Unterschied machen,
    ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits
    angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden.
    Deshalb könne in dem Prozess das Video ausgewertet werden.

    Die Auswertung des Videos habe aber nunmehr ergeben, dass der
    Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h gefahren sei und
    deshalb zum vorausfahrenden Pkw einen Abstand von 12 m hätte einhalten
    müssen. Das habe er aber nicht getan, er sei viel mehr in einem Abstand
    von nur 8 m hinter dem Pkw hergefahren. Als er das Aufleuchten der
    Bremslichter sah, hätte er trotzdem sein Fahrrad noch sicher im Stehen
    bringen können, wenn er eine moderate Bremsung nicht nur mit der
    Vorderradfelge, sondern auch mit der Hinterradfelge ausgeführt hätte, um
    die Stabilität seines Fahrrades zu erhalten. Dazu hätte die verbliebene
    Strecke bis zum Halt des Pkws ausgereicht. Der Autofahrer habe auch
    einen verkehrsbedingten Anlass für seine Bremsung gehabt, da ihm ein PKW
    entgegengekommen sei. Dass der Autofahrer den Kläger maßregeln wollte,
    müsse dieser beweisen. Das Video zeige dies, insbesondere auch den
    erhobenen Mittelfinger, nicht. Auf der entsprechenden Bildsequenz sei
    lediglich eine erhobene Faust zu sehen. Ob ein Finger darüber
    hinausrage, könne hingegen nicht mit der nötigen Sicherheit gesagt
    werden. Der Autofahrer habe angegeben, dass er gelegentlich beim Fahren
    mit seinem Cabrio die Hand am oberen Türholm habe. Anhand dessen, was
    man auf dem Video sehe, lasse sich diese Variante nicht völlig
    ausschließen.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Alles anzeigen

    Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal…genachricht.jsp

    ------------------
    Mit freundlichen Grüßen

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    † R.I.P Reini 11.03.2014 †


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  • Cowboy56
    Fortgeschrittener
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    33
    • 24. November 2013 um 08:37
    • #2

    Der Radfahrer wird seine Cam sicher abgebaut haben und nie wieder für diesen Zweck verwenden. Wetten das? :grinning_squinting_face:

    Bye,
    Henry

    • Zitieren

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