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[LG_Landshut_Az 12 S 260315] 01.12.2015 - Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcams

    • zugelassen
  • SuperMario
  • 12. Januar 2016 um 22:59
  • Erledigt
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  • SuperMario
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    4.269
    • 12. Januar 2016 um 22:59
    • Offizieller Beitrag
    • #1
    Zitat

    Das Landgericht Landshut schließt sich in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 01.12.2015 – Az.: 12 S 2603/15 – der Auffassung an, nach der Videoaufnahmen einer Onboard-Kamera grundsätzlich verwertbar sind. …

    Das LG Landshut lehnt auch ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (informelles Selbstbestimmungsrecht) ab. Der vom Filmenden verursachte Grundrechtseingriff ist geringfügig. Das laufende Filmen vom Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen findet nicht statt. …

    Das LG Landshut sieht keinen gravierenden Grundrechtseingriff darin, wenn andere Verkehrsteilnehmer, deren Identität dabei nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden soll, von einer Onboard-Kamera erfasst werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber mit einem Erkenntnisgewinn verbunden ist.


    Gericht:Landgericht Landshut
    Aktenzeichen: 12 S 260315
    Datum: 01.12.015


    Quellen:
    http://www.jurablogs.com/go/kein-beweis…-dashcam-videos
    http://www.verkehrsanwaelte.de/

    Dateien

    Landgericht_landshut_Az 12 S 260315.pdf 480,65 kB – 32 Downloads

    ------------------
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    † R.I.P Reini 11.03.2014 †


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  • Frank
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    • 13. Januar 2016 um 11:15
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    • #2

    Was ich interesssant finde:

    Zitat

    ... Im vorliegenden Fall sind die konkreten Interessen der Beklagten lediglich insoweit betroffen, als man auf einen Film und auf Fotos einen Audi mit dem Kennzeichen ... am Flughafen München zu einem bestimmten Zeitpunkt kurz rückwärts fahren sieht. Die Beklagte selbst ist nicht zu erkennen. Von einem gravierenden Grundrechtseingriff ist nicht auszugehen. Umgekehrt ist der Kläger beweislos. Er müsste gegebenenfalls eine Klageabweisung wegen der - bei Betrachtung des Videos möglicherweise ohne weiteres widerlegbaren - unrichtigen Behauptung hinnehmen, der Audi wäre gar nicht rückwärts gefahren. Derartiges ist nur schwer zu vermitteln, zumal das Interesse der Beklagten eigentlich nur darin besteht, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden soll. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.


    Das Interesse daran, dass ein Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist nicht schützenswert.

    Gruß Frank

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    • 18. Januar 2016 um 21:18
    • Offizieller Beitrag
    • #3

    https://www.wbs-law.de/verkehrsrecht/…-erlaubt-65719/

    ------------------
    Mit freundlichen Grüßen

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    † R.I.P Reini 11.03.2014 †


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