AG Köln [Az. 273 C 162/13] Dashcam-Aufnahme im Zivil­pro­zess als Beweis­mit­tel

    • Offizieller Beitrag

    Gericht: AG Köln
    Datum: 01.09.2014
    Az: 273 C 162/13

    Zitat

    In einem Kreu­zungs­be­reich kam es zu einer Kol­li­sion, wobei strei­tig war, wel­che Ampel grün zeigte. Ein Zeuge nahm das Unfall­ge­sche­hen mit einer in sei­nem Pkw instal­lier­ten Video­ka­mera auf. Nach einer Aus­wer­tung des Videos konnte ein Sach­ver­stän­di­ger die Licht­zei­chen zum Zeit­punkt des Unfalls rekon­stru­ie­ren. Aus der Ent­schei­dung des AG Köln geht zwar nicht her­vor, ob der Ver­wer­tung der Video­auf­zeich­nung - mög­li­cher­weise ver­spä­tet - wider­spro­chen wurde. Das Gericht hatte auch keine Beden­ken in die­ser Hin­sicht. Ein ande­res Ergeb­nis wäre, so das Gericht, nur dann in Betracht gekom­men, wenn der Zeuge die Auf­nah­men in der Absicht gemacht hätte, sie auf YouTube oder Face­book ein­zu­stel­len oder der Poli­zei zu über­ge­ben. Ob die Kamera dau­er­haft oder nur den Unfall auf­zeich­nete, wurde nicht ange­ge­ben (AG Köln, Urteil vom 01.09.2014, Az. 273 C 162/13).

    Nach dem Ergeb­nis der Beweis­auf­nahme geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge G die für ihn gel­tende Licht­zei­chen­an­lage bei Rot­licht über­fah­ren und hier­durch den Unfall ver­ur­sacht hat. Dies hat sich zur Über­zeu­gung des Gerichts erge­ben auf­grund des Gut­ach­tens des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Ing. C, das durch die glaub­haf­ten Anga­ben des unbe­tei­lig­ten und zu kei­ner der Par­teien in einem per­sön­li­chen Ver­hält­nis ste­hen­den Zeu­gen M gestützt und bestä­tigt wird. Mit­hilfe der durch die Video­gra­fie des Ver­kehrs­teil­neh­mers K bewie­se­nen Anknüp­fungs­tat­sa­chen konnte der Sach­ver­stän­dige die Ampel­stel­lung im Zeit­punkt des Unfalls rekon­stru­ie­ren. Der dem seit län­ge­rem mit Ver­kehrs­sa­chen befass­ten Gericht als zuver­läs­sig bekannte Sach­ver­stän­dige Dipl.-Ing. C, Gut­ach­ter im Amt für Straßen- und Ver­kehrs­tech­nik der Stadt Köln, hat über­zeu­gend und nach­voll­zieh­bar fest­ge­stellt, dass der Zeuge G bei Rot­licht in den Kreu­zungs­be­reich ein­ge­fah­ren ist und den Unfall ver­ur­sacht hat.

    Die Ver­kehrs­teil­neh­mer erhal­ten Grün­licht auf Anfor­de­rung. Mit­hilfe der Video­auf­zeich­nung konnte der Sach­ver­stän­dige die Anfor­de­rung der Ver­kehrs­teil­neh­mer nach­voll­zie­hen und den signal­tech­ni­schen Ablauf bestimmen.

    Auf Grund­lage der Aus­wer­tung des Videos und der ein­zel­nen Bild­se­quen­zen hat der Sach­ver­stän­dige geschluss­fol­gert, dass vor dem Zeu­gen G an der Kreu­zung Vings­ter Ring in Fahrt­rich­tung Süden in des­sen Fahrt­rich­tung bereits ein Links­ab­bie­ger an der Licht­zei­chen­an­lage stand und ein Anfor­de­rungs­si­gnal zum Links­ab­bie­gen gege­ben hat. Wei­ter­hin kann der Sach­ver­stän­dige zu der Annahme, dass das Taxi des Zeu­gen M und das Beklag­ten­fahr­zeug, wel­che die Ost­hei­mer Straße von Ost nach West befuh­ren, im Unfall­zeit­punkt Grün­licht hat­ten, maxi­mal Gelb­licht. Fer­ner ist er davon aus­ge­gan­gen, dass die Links­ab­bie­ger, die von der Ost­hei­mer Straße in Rich­tung Vings­ter Ring in Fahrt­rich­tung Süden fuh­ren, eben­falls ein Anfor­de­rungs­si­gnal gege­ben haben, bevor der Zeuge G in den Kreu­zungs­be­reich ein­fuhr und sei­ner­seits ein Anfor­de­rungs­si­gnal abge­ge­ben hat. Auf Basis die­ser Anfor­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen gelangte der Sach­ver­stän­dige zu dem Ergeb­nis, dass die Licht­zei­chen­an­lage für den Zeu­gen G im Unfall­zeit­punkt Rot gezeigt haben müsse. (…)

    Der Schrift­satz des Klä­gers vom 15.8.2014 war gem. § 296 a ZPOnicht zu berück­sich­ti­gen, da die­ser nach Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung bei Gericht ein­ging. Das Gericht sieht auch kei­nen Grund für die Wie­der­er­öff­nung des Ver­fah­rens, da der Sach­ver­halt, der dem Ver­fah­ren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Ans­bach zugrunde liegt, mit dem hie­si­gen Sach­ver­halt nicht ver­gleich­bar ist. Der Klä­ger hat schon nicht vor­ge­tra­gen, dass der Ver­kehrs­teil­neh­mer K die Auf­nahme in der Absicht gemacht habe, sie spä­ter ins Inter­net zu stel­len, auf Youtube und Face­book her­un­ter­zu­la­den oder der Poli­zei zu übermitteln.

    Quelle: http://www.verkehrsrecht.gfu.com/2015/09/ag-koe…eweismittel-zu/