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Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlich­keits­rechts dar

  • Frank
  • 6. Januar 2015 um 21:56
  • Erledigt
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  • Frank
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    • 6. Januar 2015 um 21:56
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    • #1
    Zitat von Kostenlose Urteile

    Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlich­keits­rechts dar

    Anspruch auf Unterlassung besteht nicht

    Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin weder eine Besitzstörung noch eine Verletzung des Persönlich­keits­rechts. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

    In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte ein Mieter vom Fenster des Treppenhauses sowie aus seiner Wohnung heraus den Balkon eines Mitmieters. Zweck der Aufnahmen war die Sicherung von Beweismitteln für einen späteren Prozess. Der Mitmieter war mit den Fotoaufnahmen nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.

    Kein Anspruch auf Unterlassung

    Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Mitmieter. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Das Fotografieren eines einsehbaren Balkons stelle zunächst keine Besitzstörung im Sinne der §§ 858, 862 BGB dar. Da weder eine körperliche noch eine psychische Einwirkung vorliegt. Zu verneinen sei auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn durch die Fotografien sei nicht das Persönlichkeitsrecht des Mitmieters beeinträchtigt worden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn sich der Fotograf in die Wohnung einschleicht und von innen Fotos anfertigt.

    Wenn keiner abgebildet wird und keiner einbricht, kann man alles fotografieren!?

    Gruß Frank

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  • hoko
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    • 6. Januar 2015 um 22:06
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    • #2

    Wäre interessant zu wissen was das Gericht unter "einsehbar" versteht.
    Ich komme täglich an hunderten einsehbaren Balkonen vorbei... solange es keine gemauerten Balkonumrandungen sind.

    Stelle ich mir gerade komisch vor wenn sich ein Nachbar über die Brüstung/Geländer lehnt und Fotos macht oder gilt das nur wenn man aus dem Fenster raus knipst?

    Gilt das auch für die ferngest. Helis und Drohnen? Hauptsache die Balkone sind einsehbar?

    Alles sehr schwammig formuliert.

    Grüße hoko
    Es ist fast wie im richtigen Leben... darum heißt das hier auch Erde und nicht Paradies!

    † 11.03.14 - R.I.P. Reini

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    • 6. Januar 2015 um 22:16
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    • #3

    Zumindest was Du ohne Hilfsmittel sehen kannst. Also ohne Dich extra auf eine Leiter zu stellen.

    Gruß Frank

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    • 6. Januar 2015 um 22:21
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    • #4

    Bei der jetzigen Wohnung brauche ich mich nur ein wenig über das Gelände beugen und kann dann direkt beim Nachbar (mangels Vorhängen) ins Wohnzimmer schauen.

    Ganz ohne Hilfsmittel.

    Grüße hoko
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    † 11.03.14 - R.I.P. Reini

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  • Frank
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    • 6. Januar 2015 um 22:41
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    • #5

    Kann man bei uns auch, wenn die Rolläden nicht runter sind. Das Wohnzimmer ist aber kein Balkon. Sieht vielleicht etwas anders aus.

    Gruß Frank

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  • hoko
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    • 6. Januar 2015 um 22:52
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    • #6

    Naja, fotografiere ich den Balkon kann zwangsläufig das Wohnzimmer mit drauf sein.

    Wie auch immer... mir kanns egal sein.

    Grüße hoko
    Es ist fast wie im richtigen Leben... darum heißt das hier auch Erde und nicht Paradies!

    † 11.03.14 - R.I.P. Reini

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  • mycom
    Gast
    • 6. Januar 2015 um 23:53
    • #7

    Trotzdem finde ich es immer wieder bedenklich wie unterschiedlich und willkürlich unsere Rechtsprechnung in den verschiedenen Bereichen ist.
    Das stellt ja mal alles, was bisher über die Dashcam geschrieben und entschieden wurde, ad absurdum.
    Gut der kleine Unterschied fotorafieren/filmen besteht halt.

    Aber sogar Bilder, mit der Absicht diese vor Gericht zu verwenden, sind ausdrücklich erlaubt???
    Um sowas zu verstehen muß man Jurist sein.

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  • Frank
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    • 7. Januar 2015 um 00:06
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    • #8

    @hoko Wenn Du den Balkon aufnimmst und das Wohnzimmer nur zufällig mit drauf ist....

    @mycom Das ist keine Willkür. Das ist Auslegung. Wenn etwas unbestimmt ist, muss man es auslegen. Und dann kommt es darauf an, wie groß der Spielraum ist. In Deutschland ist das Recht oft so mit heißer Nagel genäht, dass der Spielraum größer ist als vom Gesetzgeber gedacht.

    Ob man das eine Kamera mit Zeitrafferfunktion übertragen kann ist vermutlich fraglich.

    Gruß Frank

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  • mycom
    Gast
    • 7. Januar 2015 um 07:21
    • #9

    Das ist doch Haarspalterei!
    Natürlich ist das eine willkürliche Entscheidung. (Du kannst es gerne Auslegungssache nennen)
    Wenn die eine Sache so ausgelegt wird und eine andere, vergleichbare, vollkommen anders, kann ich das nur als Willkür bezeichnen. Das ist natürlich nicht juristisch korrekt. Das ist mir auch klar.
    Das ist eine Meinung die ich aufgrund vernünftigen Menschenverstandes gefällt habe. Du darfst für dich gerne anders argumentieren.

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  • Frank
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    • 7. Januar 2015 um 08:48
    • Offizieller Beitrag
    • #10
    Zitat von BVerfG

    Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.


    So lange es rechtlich schlüssig begründet werden kann, ist es keine Willkür. Auch wenn die Entscheidungen komplett entgegengesetzt sein sollten. Dann muss ein höheres Gericht entscheiden, welche Auslegung richtig bzw. falsch ist. Ds hat manchmal nichts mehr mit Vernunft zu tun. :winking_face:

    Gruß Frank

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  • mycom
    Gast
    • 7. Januar 2015 um 08:49
    • #11

    Du hast recht, ich meine Ruhe.

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  • Frank
    Co-Admin
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    • 7. Januar 2015 um 11:47
    • Offizieller Beitrag
    • #12

    He, nicht beleidigt sein. :winking_face:

    Das deutsche Recht kann man hin und her biegen. Man muss nur aufpassen, dass man es nicht bricht. Wennn es nicht so wäre, hätten die Gerichte und die Anwälte viel weniger zu tun und die Arbeitslosenquote wäre höher.

    Und wir hätten Klarheit in Bezug auf die Dashcam.

    Gruß Frank

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  • mycom
    Gast
    • 7. Januar 2015 um 12:21
    • #13
    Zitat von mycom

    Um sowas zu verstehen muß man Jurist sein.

    Zitat von mycom

    Das ist natürlich nicht juristisch korrekt. Das ist mir auch klar.

    Das hat nichts mit beleidigt sein zu tun. Beleidigt bin ich nicht. Warum auch???
    Nur macht es z. T. mehr Sinn sich mit einem Betonpfeiler zu unterhalten.
    Ich hab doch mehrfach geschrieben, das das für einen Juristen schon in Ordnung sein kann!
    Aber ich und mein gesunder Menschenverstand sagen mir halt was anderes.
    Und diese Meinungsfreiheit laß ich mir auch nicht nehmen. Es geht doch nicht um Recht oder Unrecht. Nur das sowas nicht mehr nachzuvollziehen ist.
    Aber lassen wir das...

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  • mannes
    Schüler
    Beiträge
    9
    • 11. Januar 2015 um 20:08
    • #14

    Google Streetview. Dort ist ungefähr die ganze DE unerkennbar gemacht.

    mit solche Menschen, werden bald die herkömmliche Foto- und Videoaufnahmen in DE verboten...

    • Zitieren

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