Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlich­keits­rechts dar

    • Offizieller Beitrag

    Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlich­keits­rechts dar

    Anspruch auf Unterlassung besteht nicht

    Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin weder eine Besitzstörung noch eine Verletzung des Persönlich­keits­rechts. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

    In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte ein Mieter vom Fenster des Treppenhauses sowie aus seiner Wohnung heraus den Balkon eines Mitmieters. Zweck der Aufnahmen war die Sicherung von Beweismitteln für einen späteren Prozess. Der Mitmieter war mit den Fotoaufnahmen nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.

    Kein Anspruch auf Unterlassung

    Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Mitmieter. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Das Fotografieren eines einsehbaren Balkons stelle zunächst keine Besitzstörung im Sinne der §§ 858, 862 BGB dar. Da weder eine körperliche noch eine psychische Einwirkung vorliegt. Zu verneinen sei auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn durch die Fotografien sei nicht das Persönlichkeitsrecht des Mitmieters beeinträchtigt worden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn sich der Fotograf in die Wohnung einschleicht und von innen Fotos anfertigt.

    Wenn keiner abgebildet wird und keiner einbricht, kann man alles fotografieren!?

    • Offizieller Beitrag

    Wäre interessant zu wissen was das Gericht unter "einsehbar" versteht.
    Ich komme täglich an hunderten einsehbaren Balkonen vorbei... solange es keine gemauerten Balkonumrandungen sind.

    Stelle ich mir gerade komisch vor wenn sich ein Nachbar über die Brüstung/Geländer lehnt und Fotos macht oder gilt das nur wenn man aus dem Fenster raus knipst?

    Gilt das auch für die ferngest. Helis und Drohnen? Hauptsache die Balkone sind einsehbar?

    Alles sehr schwammig formuliert.

  • Trotzdem finde ich es immer wieder bedenklich wie unterschiedlich und willkürlich unsere Rechtsprechnung in den verschiedenen Bereichen ist.
    Das stellt ja mal alles, was bisher über die Dashcam geschrieben und entschieden wurde, ad absurdum.
    Gut der kleine Unterschied fotorafieren/filmen besteht halt.

    Aber sogar Bilder, mit der Absicht diese vor Gericht zu verwenden, sind ausdrücklich erlaubt???
    Um sowas zu verstehen muß man Jurist sein.

    • Offizieller Beitrag

    @hoko Wenn Du den Balkon aufnimmst und das Wohnzimmer nur zufällig mit drauf ist....

    @mycom Das ist keine Willkür. Das ist Auslegung. Wenn etwas unbestimmt ist, muss man es auslegen. Und dann kommt es darauf an, wie groß der Spielraum ist. In Deutschland ist das Recht oft so mit heißer Nagel genäht, dass der Spielraum größer ist als vom Gesetzgeber gedacht.

    Ob man das eine Kamera mit Zeitrafferfunktion übertragen kann ist vermutlich fraglich.

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