".... dauerhaftes und anlassloses Mitlaufen lassen ist sogar datenschutzrechtlich verboten. Am Ende dürfen diese im Prinzip illegalen Aufnahmen aber vor Gericht dennoch genutzt werden....
Deshalb kommt es ja auf den "Anlaß" an - "...ich mache ein Urlaubsvideo..." ist nicht anlaßlos, es ist ein Grund.
Deshalb schrieb ich ja auch "
ZitatIch würde empfehlen auf die Existenz der Aufnahme nicht hinzuweisen und die Zulässigkeit der Auswertung vor Gericht dann von einem Richter klären lassen. Solange ist es nur eine persönliche Notiz (ähnlich persönlicher schriftlicher Notizen zum Geschehen).
"
Da liegt nämlich der "Hund im Pfeffer - die Boddy-dashcam nimmt auch permanent auf und zwar anlaßlos - unabhängig von der Ankündigung das eine Cam im Einsatz ist. Denn laut Datenschutzgesetz ist das Filmen/Fotographieren nicht verboten - aber das "veröffentlichen". Und das machst du, wenn du nach einem "Ereignis" oder aus sonstigem Grund davon einem Polizisten erzählst, denn der ist Beamter und alles was du ihm im Zusammenhang mit einem Ereignis erzählst ist damit öffentlich (nämlich amtlich). Du mußt dir nur im klaren sein das du keine "gezielten" Aufnahmen von Personen oder bestimmten Objekten machen darfst - quasi auf die "Jagd" gehst. Dedektive machen im Zusammenhang ja gerne Fotos/Videos für ihre Auftraggeber zu Dokumentationszwecke. Das ist nicht mehr zulässig.
Solange du die Aufnahmen nur speicherst und weil kein Grund zur weiteren Verwendung (wozu auch immer) vorliegt, du sie löscht begehst du keine Straftat.