Sehr interessant das ganze Urteil und lesenswert, vorallen Seite 5 im angehangen PDF aus #1
ZitatAnhand der Videoaufzeichnung aus dem Fahrzeug des Klägers ist zu erkennen, dass der Beklagte zu1) mit seinem Fahrzeug stets die mittlere Spur befuhr und nicht auf der vom Kläger befahrenenSpur hinter diesem fuhr. Der Beklagte zu 1) wechselte dann mit seinem Fahrzeug nach rechts auf die vom Kläger befahrene Fahrspur. Der Kläger befuhr nicht die rechte Spur, um nach links zu
wechseln, sondern fuhr unmittelbar nach der Haltelinie an der Ampel diagonal in Richtung Geradeaus/Linksabbiegerfahrstreifen. Insoweit waren die Angaben des Beklagten zu 1) nicht richtig.