Ich hab das mal bei den Urteilen / Entscheidungen mit reingemacht....
Wem wundert es das dass anschwaerzen hier zugelassen wurde? Primaer zaehlte hier wohl der €uro in Form des Bussgelds an.....?!
Ich hab das mal bei den Urteilen / Entscheidungen mit reingemacht....
Wem wundert es das dass anschwaerzen hier zugelassen wurde? Primaer zaehlte hier wohl der €uro in Form des Bussgelds an.....?!
ZitatAlles anzeigenDatum: 18.05.2016
Kurzbeschreibung:
Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat es in einem heute veröffentlichten Beschluss für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie – vorliegend – eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel. Als „Dashcam“ wird eine kleine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs bezeichnet, die während der Fahrt aufnimmt.
Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den Tatnachweis konnte das Amtsgericht allein aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer „Dashcam“ aufgenommen hatte. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen.
Dabei hat der Senat offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer „Dashcam“ durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt. Denn jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
Dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.
Der Senat hob zugleich hervor, dass die Bußgeldbehörden ihrerseits bereits bei Verfahrenseinleitung die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen und u. a. die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abzuwägen hätten. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (vgl. § 47 OWiG) stehe es den Bußgeldbehörden frei, ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels „Dashcam“ beruhendes Verfahren nicht weiter zu verfolgen.
Rechtsfragen, die sich beim Einsatz von „Dashcams“ stellen, sind seit einiger Zeit in der – auch zivil- und verwaltungsrechtlichen – Rechtsprechung und Literatur stark umstritten und werden uneinheitlich beantwortet. Auch der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte sich im Januar 2016 mit dieser Thematik befasst. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Fragestellung. Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtmittel statthaft.
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 4. Mai 2016 – 4 Ss 543/15
Amtsgericht Reutlingen: Urteil vom 27. Mai 2015 – 7 OWi 28 Js 7406/15
Relevante Normen:
§ 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
…
§ 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
…
Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen/Beschluss:4 Ss 543/15
Datum: 4. Mai 2016
Wenn deine Kamera immer an ist und somit auch Szenen drauf sind von Ueberland oder wo rein garnix "passiert" koennte man das schon eher als Urlaubsaufnahme durchgehen lassen, als wenn du nur Files mit heissen Material auf der Karte hast - quasi "anlassbezogen" aufgenommen hast.
In 2 Wochen gehts weiter.. Drucklager rasselt und am 2500Touren knackt das lager/Pedal beim Kuppeln.
Kupplung neu ebenfalls vor 30'Tkm
Kulanzanfrage gestellt und neuer Kupplungssatz ist auf dem Postweg
Willkommen im Forum
ZitatRegistriert: 5. Dezember 2013
Du bist ja einer von den "alten" Hasen
Ich meine damit das es mir schnuppe ist ob sich jemand am Kopf kratzt, mir den Stinkefinger zeigt, mir winkt oder was auch immer macht. Ich habe mir damals eine Dashcam zugelegt da ich genoetigt, abgedraengt und Schaden am meinen Auto hatte - und der Verursacher - ein Pampel vom Staatsoberhaupt war und sich auf Dumm gestellt hat. Im Endeffekt war ich der Dumme der auf den Schaden sitzen geblieben ist und dessen moechte ich in einer Wiederholungssituation vorbeugen.
Seit geraumer Zeit fuelle ich hin und wieder minimal Kuehlwasser nach. Letztes Wochenende bin ich wieder mal Autobahn gefahren. Nach 600km und Ankunft am Ziel, war mein Wasserstand kurz unter minimal. Temperaturverhalten waehrend der Fahrt keine Auffaelligkeiten.
Daheeme angekommen mal drunter geschaut und was sehe ich da....Weisse Spuren...Hm das schaut nach Wassser aus und wo? Genau hinter der Zahnriemverkleidung wo die Wasserpumpe werkelt...also...?!
Freitag 16Uhr Zahnriemen und WaPu per Nachtexpress bestellt - Samstag frueh 8Uhr Einbaustart
.::Nachtrag::.
Da ich erst bei 190'Tkm ZR, WaPu,Spannrolle und Umlenkrolle gewechselt habe- tat es diesmal nur der Riemen + WaPu:)
Was würdet Ihr an meiner Stelle tun
Garnichts. Fuer sowas fuehre ich keine Dashcam mit mir mit.
Über die iTracker werde ich mich noch etwas informieren und paar Videos schauen
Die Videos im Netz sind meist komprimiert und entsprechen nicht der wahren Qualitaet, @Dashcam Wiki kann dir bestimmt einige "untouched" Videos bereit stellen.
PS: warum zum Geier kriege ich keine email-Benachrichtigung bei neuen Antworten?
Hab das sogar bei Abonnement verwalten eingestellt!
Kontrolliere mal den Spamfilter, ich sehe keine Probleme.
Kannst du messen wieviel Spannung der Akku noch hat?
Willkommen an Board
Lt. PBA ist es sogar eine GS8000D. Dann ist die die FW von mir oben die falsche.
Schraub die Kamera mal auf und fotografiere mal die Platine damit man sieht welcher Chip verbaut ist. ggf auch die PLatinenversion. Da es wohl von der GS8000L mehrere Sorten geben soll
Firmwareupdate sollte so gehen
ZitatFirmware Update Instructions
Download the latest firmware
Format the SD Card
Copy the firmware to the SD card, only copy “yamaha.bin” to the SD Card
Insert the Micro SD Card to the GS8000 Card slot, then power on the DVR, it will update automatically, and you will see “firmware update”. After a few seconds, the upgrade completed and the DVR powered off automatically.
If you can’t power on the DVR, please try to reset the DVR, hold the reset button for a few seconds.
Als Firmware wuerde ich die Firmware aus Beitrag 1 von hier nutzen.
Alles im allen ein heikles Ding
Viel Glueck
ich wuerde ein Update machen....Wie und womit muss ich heute abend schauen
Moin @Edgar24,
die Kamera ist hier nahezu unbekannt.
Ein Subforum exklusiv fuer deine Cam habe ich soeben erstellt. Zufinden hier: https://dashcamforum.de/wbb/index.php/…ronics-TT-CD05/
Ich freue mich ueber einen Anblick deiner "scharfen" Bilder
Hi,
immer wieder kommt die Abkuerzung (fps) bei unseren Dashcams ins Spiel.
Unter folgenden Link kann man mit den "frame per Second" etwas spielen und den Unterschied sichtbar machen.
im DCTalk haben 2 User die Cam mal untersucht und Videomaterial und Erfahrungen zur Verfuegung gestellt.
So wirklich gluecklich macht mich das nicht.