Dummheit muss eben bestraft werden, sagte man frueher schon. Und so ein fahrlaessiges Handeln erst Recht!
Beiträge von SuperMario
-
-
-
Willkommen im Forum,
und wenn du eine Kamera hast, wo es noch kein Subforum gibt - lass es mich wissen
-
test @eRecycler
https://www.facebook.com/acdc/videos/10154218007312930/
Das Video hier ist weiterhin ohne Funktion.
-
@eRecycler Gleicher Beitrag sieht bei mir so aus
-
@eRecycler Gleicher Beitrag sieht bei mir so aus
-
Zitat
Auf rechtlich sichererem Boden bewegen sich Autofahrer, wenn die Geräte die Fahrt lediglich für einen kurzen Zeitraum aufzeichnen und ältere Aufnahmen kontinuierlich löschen.
Welche DC macht das nicht?
-
Willkommen im Board
-
Moin.
A message that you sent could not be delivered to one or more of itsrecipients. This is a permanent error. The following address(es) failed: delivery to mailbox generated by XXXXde
mailbox is full
-
Willkommen an Board.
-
So makaber es ist..aber es muß viel öfter zufällig ein DC-Nutzer bei solchen Vorfällen dabei sein
Ich bin seit Beginn der DC Diskussion der Meinung, das es erst die "richtigen" treffen muss, damit das "boese Image" der DC mal aus den Raum geschafft wird. Allen voran die "Datenschützer".
-
-
Halte uns bitte auf den laufenden....Ich tendiere zur Einstellung des Verfahrens....
-
Ich hab das mal bei den Urteilen / Entscheidungen mit reingemacht....
Wem wundert es das dass anschwaerzen hier zugelassen wurde? Primaer zaehlte hier wohl der €uro in Form des Bussgelds an.....?!
-
-
Zitat
Datum: 18.05.2016
Kurzbeschreibung:
Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat es in einem heute veröffentlichten Beschluss für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie – vorliegend – eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel. Als „Dashcam“ wird eine kleine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs bezeichnet, die während der Fahrt aufnimmt.Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den Tatnachweis konnte das Amtsgericht allein aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer „Dashcam“ aufgenommen hatte. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen.
Dabei hat der Senat offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer „Dashcam“ durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt. Denn jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
Dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.
Der Senat hob zugleich hervor, dass die Bußgeldbehörden ihrerseits bereits bei Verfahrenseinleitung die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen und u. a. die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abzuwägen hätten. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (vgl. § 47 OWiG) stehe es den Bußgeldbehörden frei, ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels „Dashcam“ beruhendes Verfahren nicht weiter zu verfolgen.
Rechtsfragen, die sich beim Einsatz von „Dashcams“ stellen, sind seit einiger Zeit in der – auch zivil- und verwaltungsrechtlichen – Rechtsprechung und Literatur stark umstritten und werden uneinheitlich beantwortet. Auch der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte sich im Januar 2016 mit dieser Thematik befasst. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Fragestellung. Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtmittel statthaft.
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 4. Mai 2016 – 4 Ss 543/15
Amtsgericht Reutlingen: Urteil vom 27. Mai 2015 – 7 OWi 28 Js 7406/15Relevante Normen:
§ 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
…§ 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
…Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen/Beschluss:4 Ss 543/15
Datum: 4. Mai 2016 -
Wenn deine Kamera immer an ist und somit auch Szenen drauf sind von Ueberland oder wo rein garnix "passiert" koennte man das schon eher als Urlaubsaufnahme durchgehen lassen, als wenn du nur Files mit heissen Material auf der Karte hast - quasi "anlassbezogen" aufgenommen hast.
-
In 2 Wochen gehts weiter.. Drucklager rasselt und am 2500Touren knackt das lager/Pedal beim Kuppeln.
Kupplung neu ebenfalls vor 30'Tkm
Kulanzanfrage gestellt und neuer Kupplungssatz ist auf dem Postweg
-
-
Willkommen im Forum
ZitatRegistriert: 5. Dezember 2013
Du bist ja einer von den "alten" Hasen