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Wie muss man sich das vorstellen? Was zahlsten du monatlich dafuer ? ![]()
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@Camcorder vielen Dank für deinen Einstand hier ![]()
Ich hab habe zwischen Frontscheibe und Dachhimmel oben einen kleinen Spalt und kann da den Himmel etwas nach unten ziehen. Das mag heutzutage nicht mehr bei allen Autos gehen - bei meiner Dame jedoch schon
Die Seitenverkleidungen der A-Saeule konnte ich auch leicht entfernen, da diese nur geclipst sind.
Die Russen Firmware würde einige Vorteile gegenüber der Stock haben, z.B. schnelleres WLAN, höhere Bitrate und bessere Qualität der Movies.
Wenn Du das schon weist, dann hat sich ja Frage 1.) geklaert oder? Ich denke mal das ne höhere Bitrate auch eine höhere Wärme verursacht und die BlackVue's glänzten wohl nicht so mit der Wärmeableitung.
ZitatAlles anzeigenAufklärung des Unfallgeschehens mit Hilfe einer Dashcam
Orientierungssatz zur Anmerkung
Aufnahmen aus einer Dashcam sind verwertbar, wenn diese so eingerichtet ist, dass die Aufnahmen ohne Anlass nach kurzer Zeit aufgrund einer Schleifenfunktion wieder überspielt werden.
A.
Problemstellung
Das LG Traunstein hatte ein Unfallgeschehen im Zivilprozess aufzuklären, bei dem die Verwertung der Aufnahmen aus einer Dashcam aus einem beteiligten Fahrzeug mit einer sog. Schleifenfunktion umstritten war.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Fahrzeugführerin des klägerischen PKW war aus einer wartepflichtigen Straße in die Vorfahrtsstraße eingebogen und dabei mit einem dort kurz zuvor vom Fahrbahnrand angefahrenen Bus der Beklagtenseite kollidiert. Die Klägerin behauptete nun, der Busfahrer hätte in irreführender Weise den rechten Blinker gesetzt und wäre deutlich langsamer geworden, so dass die eigene Fahrzeugführerin im Vertrauen auf einen solchen Abbiegevorgang einbiegen konnte. Auf der Beklagtenseite wurde dagegen behauptet, dass nach dem Anfahren lediglich das Ausschalten des Warnblinkers vergessen worden wäre und der Unfallablauf durch eine Aufnahme aus einer Dashcam aus dem Bus aufgeklärt werden könnte. Diese war so konstruiert, dass die Aufnahmen zeitnah wieder überspielt würden, es sei denn, es käme zu einem Unfallereignis. Bei diesem würde durch den G-Sensor der Kamera eine Erschütterung und damit das Unfallgeschehen erkannt und die Aufnahme nur in diesem Fall mit einem überschaubaren zeitlichen Abschnitt von 30 Sekunden gespeichert.
Das LG Traunstein hat die Klage abgewiesen.
Download:
Quelle: Juris.de
Gericht: Landgericht Traunstein
Aktenzeichen/Beschluss:3 O 1200/15
Datum: 01. Juni 2016
[line][/line]
[wise='info']Update: 09.04.2017 [/wise]
Gleiche Urteil mit etwas mehr Details und verstaendlicher niedergeschrieben
ZitatAlles anzeigenIm vorliegenden Zivilprozess ging es wieder um die Frage, ob die vorgelegten Videoaufnahmen des Unfalles in rechtlicher Hinsicht verwertet werden dürfen. Die Videoaufnahmen wurden mit einer Dashcam erstellt, die 15 Sekunden vor und nach der Kollision dauerhaft speichert.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der PKW-Fahrer an der Kreuzung nach links abzubiegen. Von links kam der Linienbus, der angeblich nach rechts blinkte und sich mit verlangsamter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich näherte. Tatsächlich fuhr der Linienbus geradeaus und es kam zwischen dem linksabbiegenden PKW zur Kollision.
Dashcam bringt die Wahrheit ans LichtDer Linienbus war mit einer Dashcam ausgestattet. Die Dashcam war mit einem G-Sensor ausgestattet, der in bestimmten Fahrsituationen (starke Bremsung ab ca. 5 m/sek2, starke Seitenfliehkräfte, Kollision) die Speicherung auslöst. [tm='yellow']Es werden dann 15 Sekunden vor und 15 Sekunden[/tm] nach des auslösenden Moments gespeichert. Soweit keine Auslösung erfolgt, überschreibt das Gerät alle 30 Sekunden endgültig die Daten, welche auch nicht mehr rekonstruierbar sind.
Der PKW-Fahrer verlangt als Kläger Schadensersatz und wendet u.a. ein, dass die von der Beklagtenseite vorgelegten Videoaufnahmen des Unfalles in rechtlicher Hinsicht unverwertbar seien.
Die Entscheidung des Landgerichts TraunsteinNach Auffassung des Landgerichts Traunstein (Urteil, Az. 3 O 1200/15) sind die Kameraaufnahmen einer Dashcam, die technisch so gestaltet ist, dass sie nur die 15 Sekunden vor und nach einem "auslösenden Ereignis" (starke Bremsung, starke Seitenfliehkräfte, Kollision) dauerhaft speichert und die sonstigen Aufnahmen ohne auslösendes Ereignis alle 30 Sekunden endgültig und nicht mehr rekonstruierbar überschreibt, im Zivilprozess verwertbar.
Quelle: rechtsindex.de
Download:
Hallo @TonyDom
Vielen Dank fuer deinen Erfahrungsbericht
Hast du die Kamera ueber Amazon bei Adam gekauft oder ausn Ausland/ anderen Haendler?
Gruesse
Um die Uhrzeit wollen die auch keinen Stress....
Guten Abend Sven,
Willkommen im Forum. Deine Fragen sind zu komplex um diese in deinen Vorstellungsthread zu erlaeutern, darum wirf doch einfach mal einen Blick in die Kaufberatung
da kannst du an bestehende Fragen anknuepfen oder ein neues Thema eroeffnen.
Ich hab das gleiche bei meiner Atemio gerade durch. SD Karte formatieren schaffte abhilfe.
Das Thema mit der Speicherkarte der Marcus 5 am besten in den VicoVation Bereich als neuen Thread schieben --
Das Thema mit dem Sichtschutz der Marcus 5 am besten in den VicoVation Bereich als neuen Thread schieben --
Erledigt.
Willkommen im Forum ![]()
Hallo Josef,
hast du beide Karten in der Kamera direkt mal formatiert?
bzgl deines Beitrags hier.
Das Video laedst du erst auf Youtube hoch und anschliessend verknuepfst du es wie in Beitrag #1 hier im Thread.
Hm, dann hat Rollei die wieder online gestellt ![]()
Ich persönlich würde es meinem Anwalt geben, der es dann im Fall der Fälle bei Gericht gerne vortragen kann.
Der Polizei würde ich es nicht geben!
/sign!
Der Polizeit das Video geben? Niemals. Lass die doch erstmal "ermitteln" und dem Unfallgegner schoene Geschichten ausdenken. Danach kann dein Anwalt mit dem Video oder den daraus erstellten Sequenzen gemütlich kontern.
PS: Ich lasse immer meinen Anwalt mitlaufen, egal wie freundlich oder einsichtig doch der Gegner war.
Glueckwunsch Roland - ich bin dann mal auf deine Erfahrungen gespannt. ![]()
ZitatAlles anzeigenWährend einige der ersten Entscheidungen von Zivilgerichten zu Dashcam-Aufnahmen einer Beweisverwertung skeptisch gegenüber standen (etwa das AG München oder das LG Heilbronn) ist die Verneinung eines Beweisverwertungsverbotes in den letzten Monaten die Regel (z. B. beim AG Köln, AG Nürnberg oder LG Frankenthal). Auch das LG Nürnberg-Fürth meint, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zumal dann, wenn auf der Videoaufnahme die andere Partei selbst nicht zu erkennen ist, hinter dem (auch öffentlichen) Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung zurückstehen müsse. In dem Verfahren verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen einer Beschädigung ihres (ausparkenden) Fahrzeugs durch den (einparkenden) Beklagten zu 1). Für eine etwaige Mithaftung der Klägerin war entscheidend, ob ihr Fahrzeug während der Kollision am Rollen war oder stand (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2016, Az. 2 O 4549/15).
Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision im Stillstand war. Dies ergibt sich aus den dahingehenden, glaubhaften Angaben der Zeugin … sowie aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen …, die dieser aufgrund der Auswertung der Dash-Cam-Aufnahmen aus dem klägerischen Fahrzeug machte.
Die vorgenannten Dash-Cam-Aufnahmen, deren Authentizität zwischen den Parteien nicht streitig ist und durch den Sachverständigen bestätigt wurde, sind als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertbar.
Eine Unverwertbarkeit ergibt sich vorliegend nicht aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Zunächst ist diese Regelung nicht auf Aufzeichnungen aus einem Fahrzeug heraus, sondern auf die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume mit stationären optisch-elektronischen Einrichtungen zugeschnitten. Dies wird an § 6b Abs. 2 BDSG erkennbar, der vorschreibt, den Umstand der Überwachung durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Dies ist nur bei stationärer, nicht aber bei mobiler Videoaufzeichnung Vorstellbar (vgl. Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015, 18 Q 8938/14). Zudem ergibt sich aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerade, dass eine Aufzeichnung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.
Weiter ergibt sich eine Unverwertbarkeit auch nicht aus § 22 KunstUrhG. Es ist bereits fraglich, ob die Anfertigung einer Dash-Cam-Aufnahme und deren nachfolgende Verwertung im Zivilprozess eine Verbreitung oder- öffentliche Zurschaustellung- im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG darstellt. Zudem ergibt sich aus § 24.KunstUrhG gerade, dass die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung für Zwecke der Rechtspflege zulässig ist, soweit sie durch Behörden erfolgt. Jedenfalls folgt aus einem möglichen Verstoß gegen § 22 KunstUrhG kein Verwertungsverbot für den Zivilprozess (vgl. AG Nürnberg, aaO).
Die Frage der Verwertbarkeit von Bildaufzeichnungen im Zivilprozess unterliegt vielmehr, gerade in Hinblick auf den hiermit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, einer umfassenden Güterabwägung, wobei der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erhebliches, aber nicht allein ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, Rdnr. 15a, 15b zu § 286 ZPO mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend ist hierbei insbesondere das Grundrecht des Beklagten zu 1) auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst das Recht am eigenen Bild und stellt die Befugnis des .Grundrechtsträgers dar, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vorliegend zeichnete die Dash-Cam, soweit sich die Klägerin zum Beweis des von ihr geschilderten Unfallhergangs auf die Aufnahmen berufen hat, jedoch ausschließlich das Blickfeld und das Fahrverhalten der Führerin des klägerischen Fahrzeugs auf. Selbst im Kollisionsmoment sind weder das Beklagten-Fahrzeug noch gar der Beklagte zu 1) als Fahrzeugführer erkennbar.
Dem Interesse des Beklagten zu 1) steht das Interesse der Klägerin an einer Verwertbarkeit gegenüber. Da der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist, hat die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Zulassung des Beweismittels, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Weiter ist bei der Abwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, dem Gericht durch die Verwertung der Aufzeichnung eine materiell richtige, mit der Wirklichkeit übereinstimmende Entscheidung zu ermöglichen, zu beachten.
Die Güterabwägung ergibt somit im vorliegenden Fall, dass die Dash-Cam-Aufzeichnungen, auf die sich die Klägerin zum Beweis des von ihr behaupteten Unfallhergangs berufen hat, verwertbar sind. Dies folgt daraus, dass der Eingriff in das Grundrecht des Beklagten zu 1) auf informationelle Selbstbestimmung lediglich geringfügig ist, während die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Verwertung geltend machen kann, das mit dem Interesse der Allgemeinheit insoweit übereinstimmt.
Die Einzelrichterin vermag daher im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Landgerichts Heilbronn (Urteil vom 03.02.2015, 3 S 19/14) und des Amtsgerichts München (Beschluss vom 13.08.2014, 345 C 5551/14) nicht zu teilen. Die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dann Bedenken gegen eine Verwertbarkeit bestünden, wenn die Aufzeichnung das Fahrzeug, das Fahrverhalten oder gar die Person des Beklagten im Einzelnen erfasst hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Die Klägerin hat schließlich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Einzelrichterin nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Unfallereignis in der Unfallsituation für die Zeugin … nicht mehr, etwa durch Ausweichen oder schnelles Vor- bzw. Zurücksetzen vermeidbar gewesen wäre. Auch insoweit schließt sich das Gericht dem ihm als zuverlässig bekannten Sachverständigen … an, der eine solche Unvermeidbarkeit in der realen Unfallsituation nachvollziehbar erläutert hat.
Quelle: Jurablogs
Gericht: LG Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen/Beschluss: Az. 2 O 4549/15
Datum: 08.02.2016
Ich hab mit der Polizei weder in BW noch in SN Probleme mit den Kameras gehabt. Meine Kameras sind klein und nicht gut sichtbar. Im Berufsverkehr sehe ich immer mehr Taxifahrer und andere Leute die haben die Kamera wie Navis an der Scheibe kleben....Da macht sich glaube keiner Gedanken was waere wenn ![]()
Zu der GS1000 @DerTyp
Die hatte habe ich auch und da war ein Akku drin, der es tatsaechlich ermoeglichte das die Kamera mit Zuendung aus noch ca. 5 Minuten aus eigener Kraft aufzeichnete ![]()
Immer haeufiger merke ich wie draengelnde Nasen, nachdem Sie DashCamForum an meiner Heckscheibe gelesen haben und ggf realisiert haben das da auch im Auto eine Dashcam drin sein kann, sehr weit Abstand halten.