Beiträge von SuperMario
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Das Thema mit der Speicherkarte der Marcus 5 am besten in den VicoVation Bereich als neuen Thread schieben --
Das Thema mit dem Sichtschutz der Marcus 5 am besten in den VicoVation Bereich als neuen Thread schieben --
Erledigt.
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Willkommen im Forum
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Hallo Josef,
hast du beide Karten in der Kamera direkt mal formatiert?
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bzgl deines Beitrags hier.
Das Video laedst du erst auf Youtube hoch und anschliessend verknuepfst du es wie in Beitrag #1 hier im Thread.
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Hm, dann hat Rollei die wieder online gestellt
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Ich persönlich würde es meinem Anwalt geben, der es dann im Fall der Fälle bei Gericht gerne vortragen kann.
Der Polizei würde ich es nicht geben!
/sign!
Der Polizeit das Video geben? Niemals. Lass die doch erstmal "ermitteln" und dem Unfallgegner schoene Geschichten ausdenken. Danach kann dein Anwalt mit dem Video oder den daraus erstellten Sequenzen gemütlich kontern.
PS: Ich lasse immer meinen Anwalt mitlaufen, egal wie freundlich oder einsichtig doch der Gegner war.
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Glueckwunsch Roland - ich bin dann mal auf deine Erfahrungen gespannt.
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Zitat
Während einige der ersten Entscheidungen von Zivilgerichten zu Dashcam-Aufnahmen einer Beweisverwertung skeptisch gegenüber standen (etwa das AG München oder das LG Heilbronn) ist die Verneinung eines Beweisverwertungsverbotes in den letzten Monaten die Regel (z. B. beim AG Köln, AG Nürnberg oder LG Frankenthal). Auch das LG Nürnberg-Fürth meint, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zumal dann, wenn auf der Videoaufnahme die andere Partei selbst nicht zu erkennen ist, hinter dem (auch öffentlichen) Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung zurückstehen müsse. In dem Verfahren verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen einer Beschädigung ihres (ausparkenden) Fahrzeugs durch den (einparkenden) Beklagten zu 1). Für eine etwaige Mithaftung der Klägerin war entscheidend, ob ihr Fahrzeug während der Kollision am Rollen war oder stand (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2016, Az. 2 O 4549/15).
Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision im Stillstand war. Dies ergibt sich aus den dahingehenden, glaubhaften Angaben der Zeugin … sowie aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen …, die dieser aufgrund der Auswertung der Dash-Cam-Aufnahmen aus dem klägerischen Fahrzeug machte.
Die vorgenannten Dash-Cam-Aufnahmen, deren Authentizität zwischen den Parteien nicht streitig ist und durch den Sachverständigen bestätigt wurde, sind als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertbar.
Eine Unverwertbarkeit ergibt sich vorliegend nicht aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Zunächst ist diese Regelung nicht auf Aufzeichnungen aus einem Fahrzeug heraus, sondern auf die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume mit stationären optisch-elektronischen Einrichtungen zugeschnitten. Dies wird an § 6b Abs. 2 BDSG erkennbar, der vorschreibt, den Umstand der Überwachung durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Dies ist nur bei stationärer, nicht aber bei mobiler Videoaufzeichnung Vorstellbar (vgl. Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015, 18 Q 8938/14). Zudem ergibt sich aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerade, dass eine Aufzeichnung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.
Weiter ergibt sich eine Unverwertbarkeit auch nicht aus § 22 KunstUrhG. Es ist bereits fraglich, ob die Anfertigung einer Dash-Cam-Aufnahme und deren nachfolgende Verwertung im Zivilprozess eine Verbreitung oder- öffentliche Zurschaustellung- im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG darstellt. Zudem ergibt sich aus § 24.KunstUrhG gerade, dass die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung für Zwecke der Rechtspflege zulässig ist, soweit sie durch Behörden erfolgt. Jedenfalls folgt aus einem möglichen Verstoß gegen § 22 KunstUrhG kein Verwertungsverbot für den Zivilprozess (vgl. AG Nürnberg, aaO).
Die Frage der Verwertbarkeit von Bildaufzeichnungen im Zivilprozess unterliegt vielmehr, gerade in Hinblick auf den hiermit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, einer umfassenden Güterabwägung, wobei der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erhebliches, aber nicht allein ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, Rdnr. 15a, 15b zu § 286 ZPO mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend ist hierbei insbesondere das Grundrecht des Beklagten zu 1) auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst das Recht am eigenen Bild und stellt die Befugnis des .Grundrechtsträgers dar, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vorliegend zeichnete die Dash-Cam, soweit sich die Klägerin zum Beweis des von ihr geschilderten Unfallhergangs auf die Aufnahmen berufen hat, jedoch ausschließlich das Blickfeld und das Fahrverhalten der Führerin des klägerischen Fahrzeugs auf. Selbst im Kollisionsmoment sind weder das Beklagten-Fahrzeug noch gar der Beklagte zu 1) als Fahrzeugführer erkennbar.
Dem Interesse des Beklagten zu 1) steht das Interesse der Klägerin an einer Verwertbarkeit gegenüber. Da der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist, hat die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Zulassung des Beweismittels, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Weiter ist bei der Abwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, dem Gericht durch die Verwertung der Aufzeichnung eine materiell richtige, mit der Wirklichkeit übereinstimmende Entscheidung zu ermöglichen, zu beachten.
Die Güterabwägung ergibt somit im vorliegenden Fall, dass die Dash-Cam-Aufzeichnungen, auf die sich die Klägerin zum Beweis des von ihr behaupteten Unfallhergangs berufen hat, verwertbar sind. Dies folgt daraus, dass der Eingriff in das Grundrecht des Beklagten zu 1) auf informationelle Selbstbestimmung lediglich geringfügig ist, während die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Verwertung geltend machen kann, das mit dem Interesse der Allgemeinheit insoweit übereinstimmt.
Die Einzelrichterin vermag daher im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Landgerichts Heilbronn (Urteil vom 03.02.2015, 3 S 19/14) und des Amtsgerichts München (Beschluss vom 13.08.2014, 345 C 5551/14) nicht zu teilen. Die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dann Bedenken gegen eine Verwertbarkeit bestünden, wenn die Aufzeichnung das Fahrzeug, das Fahrverhalten oder gar die Person des Beklagten im Einzelnen erfasst hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Die Klägerin hat schließlich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Einzelrichterin nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Unfallereignis in der Unfallsituation für die Zeugin … nicht mehr, etwa durch Ausweichen oder schnelles Vor- bzw. Zurücksetzen vermeidbar gewesen wäre. Auch insoweit schließt sich das Gericht dem ihm als zuverlässig bekannten Sachverständigen … an, der eine solche Unvermeidbarkeit in der realen Unfallsituation nachvollziehbar erläutert hat.
Quelle: Jurablogs
Gericht: LG Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen/Beschluss: Az. 2 O 4549/15
Datum: 08.02.2016 -
Ich hab mit der Polizei weder in BW noch in SN Probleme mit den Kameras gehabt. Meine Kameras sind klein und nicht gut sichtbar. Im Berufsverkehr sehe ich immer mehr Taxifahrer und andere Leute die haben die Kamera wie Navis an der Scheibe kleben....Da macht sich glaube keiner Gedanken was waere wenn
Zu der GS1000 @DerTyp
Diehattehabe ich auch und da war ein Akku drin, der es tatsaechlich ermoeglichte das die Kamera mit Zuendung aus noch ca. 5 Minuten aus eigener Kraft aufzeichneteImmer haeufiger merke ich wie draengelnde Nasen, nachdem Sie DashCamForum an meiner Heckscheibe gelesen haben und ggf realisiert haben das da auch im Auto eine Dashcam drin sein kann, sehr weit Abstand halten.
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Hab die ganze Sache mal abgekapselt und hier einsortiert.
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Ein G-Sensor kann auch "falsch" auslösen. Zum Beispiel bei Fahrt über Bahnschwellen, Schotter oder unwegsamen Gelände
Jup, die richtige Einstellung fuern den G-Sensor zu finden ist nahezu unmoeglich. Meine Kamera "dongt" bei jeder Bodenwelle, meine 16GB reichen circa 2 Tage
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der shitstorm gegen Dashcams wegen der App geht schon los bei Google !
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Hallo @Ano Nymus,
ich sage einfach mal herzlichen Glueckwunsch zum Freispruch...Ich wuerde mich ebenfalls freuen wenn du den Fall etwas schildern kannst, schwaerze Notfalls Dinge die nicht relevant sind.
Vielen Dank!
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Moin Rüdiger,
Kamera hast du denn?
Playersoftware hat @Frank hier vorgestellt. Schau mal ob deine Videos mit dem in #2 DATAKAM Player abgespielt werden koennen.
Gruesse
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Ich denke, zu diesem Thema wäre mal ein repräsentative deutschlandweite "offizielle" Umfrage sinnvoll.
Es gab ja schonmal diese Petition, aber 476 Unterschriften kommt man eben nicht weit
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Zitat
«Dash-Cams»: Filmaufnahmen mit Mini-Kameras hinter der Windschutzscheibe von Privatautos sind grundsätzlich verboten, wie Ronellenfitsch betonte. Er habe 2015 erstmals mehrere Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit diesen sogenannten Dash-Cams abgeschlossen. Es seien nur vergleichsweise niedrige Bußgelder verhängt worden. Er habe mit den Verfahren jedoch vor allem ein Zeichen gegen ein Überwachen des öffentlichen Straßenverkehrs in «Hilfs-Sheriff-Manier» setzen wollen.
Dash-Cams zeichneten den Verkehr ohne Anlass und Wissen der Betroffenen auf, kritisierte der Datenschutzbeauftragte. Das Interesse des Autofahrers, nach einem möglichen Unfall ein Beweis an der Hand zu haben, rechtfertige nicht diesen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer. «Es ist ein Kampf gegen Windmühlen», räumte Ronellenfitsch ein. Rechtlich unbedenklich sei dagegen, wenn der Beifahrer eine Verkehrssituation mit der Handy-Kamera filme.
Verboten !!! Verboten !!!! Ja, Verboten sind die Kameras!!!!!! Ist doch klipp und klar das die verboten!!!!! sind....Darum lassen auch Gerichte die Kameraaufnahmen immer oefter zu, scheint der Herr Ronellenfitsch noch nicht mitbekommen zu haben....Gott - ich wuensche niemanden was schlechtes, aber den seine Karre sollte doch mal ordentlich zerlegt werden und dann noch Teilschuld oder Vollschuld als Unschuldiger bekommen! Vielleicht klingelts dann mal in der Birne!
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