Also ich habe gefallen gefunden an, waze! Waze ist derzeit auf meinen fahrten immer an, zuhause kann ich dann mein Revier korrigieren und ausbessern, Blitzer einpflegen etc.
Habt Ihrs auch mal probiert?
Also ich habe gefallen gefunden an, waze! Waze ist derzeit auf meinen fahrten immer an, zuhause kann ich dann mein Revier korrigieren und ausbessern, Blitzer einpflegen etc.
Habt Ihrs auch mal probiert?
das ist schon ein Unding was da passiert ist. Es existiert ja das Video der Überwachungskamera. Ich frage mich wo der Typ her kam der Nemzow umgelegt hat? War das nen Blinder Passier beim Raeumdienst?
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ZitatAlles anzeigenDie 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn befasst sich im Urteil vom 03.02.2015 (Az.: I 3 S 19/14) mit der Verwertbarkeit sog. Dash-Cam Aufzeichnungen. Dabei handelt es sich um Kamerasysteme im Inneren von Fahrzeugen, die den Fahrverlauf aufzeichnen um bei einem Unfall den Hergang dokumentieren zu können. Die Qualität der vorhandenen Systeme unterscheiden sich dabei teils erheblich. So gibt es Systeme, welche eine Speicherung des kompletten Fahrverlaufs ermöglichen, mit Nachtsicht ausgestattet sind und mittlerweile sogar in einer UltraHD Auflösung aufzeichnen. Ferner ermöglichen viele Systeme eine sog. Ringsicherung. Hier werden die Daten nur über einen gewissen Zeitraum gespeichert und danach mit den neuen Daten überschrieben. So wird ein Unfall nur dann gespeichert, wenn der Fahrer die Aufzeichnung nach dem Unfall anhält und verhindert, dass eine Weiteraufzeichnung die Aufnahme des Unfallhergangs löscht.
Die Kammer hält nun diese Aufzeichnungen, egal welcher Art, für unverwertbar und begründet das sogleich aus der Verfassung heraus. Einfach gesetzliche Erwägungen finden demgegenüber nur noch sehr begrenzt Raum.
Die Begründung der Kammer kann letztlich nicht überzeugen.
Es mag zunächst zutreffen, dass das anlasslose Filmen aller Passanten und Verkehrsteilnehmer einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstellt. Auf der anderen Seite steht jedoch nicht einfach nur das Recht des Fahrzeugführers/ -halters Beweise zu erlangen, wie es die Kammer ausführt. Sie hätte vielmehr ebenfalls in Betracht ziehen müssen, welchen Eingriffen Kraftfahrzeugführer ohnehin schon ausgesetzt sind. Tut man dies nicht, kann man theoretisch quantitativ unbegrenzt in das jeweilige Grundrecht eingreifen.
Am Straßenverkehrsrecht kann man das auch durchexerzieren: Zunächst konnten Fahrzeuge beliebiger Bauart und beliebiger Leistung betrieben werden. Nach und nach kam die Verpflichtung hinzu, Spiegel anzubringen, Fahrtrichtungsanzeiger einzubauen, Sicherheitsgurte erst vorzuhalten, dann auch zu benutzen, schließlich kamen die Pflichtversicherung und die Gefährdungshaftung. 2018 wird dann mit dem “eCall” die nächste Stufe der Freiheitseinschränkungen gezündet. Über den Sinn und Unsinn all dieser Verpflichtungen soll hier jedoch nicht geschrieben werden. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Kammer hätte anschauen sollen, was denn eigentlich von der allgemeinen Handlungsfreiheit im Hinblick auf das Autofahren und dem Eigentum am KFZ noch übrig ist, anstatt umgekehrt das Beweissicherungsinteresse als singuläres Interesse gegen das zunächst übermächtig aufgebaute Recht auf informationelle Selbstbestimmung antreten zu lassen.
Betrachtet man das ganze nämlich aus der umgekehrten Perspektive, gestaltet sich ganz schnell ein ganz anderes Bild: Der Kraftfahrer hat nicht nur die Pflicht, sein Fahrzeug zu versichern, er haftet auch verschuldensunabhängig für alle Schäden und das obwohl ihm nach der StVZO schon ganz erhebliche Schutzsysteme vorgeschrieben werden. Mit anderen Worten: Trotz des Umstandes, dass der Kraftfahrer nach den gesetzlichen Vorschriften nahezu allein für die Sicherheit im Straßenverkehr verantwortlich ist, verschuldensunabhängig haftet und sein Fahrzeug zu versichern hat, bekommt er jetzt nicht einmal die Möglichkeit , in den wenigen Ausnahmefällen, in denen auch ein anderer derart die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet hat, dass die Haftung des Halters/Fahrers begrenzt wird, den Unfallhergang zu beweisen. Der Trend ist absehbar. Der Umstieg aufs Pferd dürfte sich dann bald wieder lohnen. Auf Polemik muss an dieser Stelle schon deshalb nicht verzichtet werden, weil sich auch die Kammer einer gewissen Polemik nicht enthalten konnte, wenn es heißt:
Das es sich bei dieser Folgerung nur um Polemik, statt einer sachlichen Argumentation handeln kann, zeigt ein Blick nach Indien und Russland, wo Dash-Cams zum Alltag gehören, jedoch niemand mit Kameras an seiner Kleidung herum läuft.
Gerade die oben angesprochene Ringsicherung sollte einen guten Ausgleich zwischen den Belangen aller Beteiligten darstellen. Einer anlasslosen Dauerspeicherung aller Verkehrsvorgänge belastet hingegen die informationelle Selbstbestimmung aller Beteiligten ebenso stark und damit unzulässig, wie es das Totalverbot für Dash-Cams auf der anderen Seite tut. Man sollte nicht übersehen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (in seiner Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung) aller Beteiligten allenfalls in der Sozialsphäre betroffen ist.
Ebenfalls nicht überzeugend ist folgende Argumentation:
Auch bei der Dash-Cam Aufzeichnung sind Passanten und die am Unfall nicht Beteiligten nur Beiwerk. Ferner geschehen auch die Aufzeichnungen des Stadt- und Straßenbildes (für die Passanten und Verkehrsteilnehmer) in der Regel verdeckt. Der einzige Unterschied ist also die Zielgerichtetheit. Die Kammer hätte folglich auch sagen können, dass Passanten und (nicht am Unfall beteiligte) Verkehrsteilnehmer eben kein Beiwerk sind, wenn mit dem Ziel der Beweissicherung Aufnahmen gemacht werden. Warum dieser Belang weniger wiegt, als die bloße Hobbyaufzeichnung des Straßen- und Stadtbildes, erschließt sich jedoch nicht.
Bleiben also einzig die am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer. Diese haben aber, wenn sie sich rechtmäßig verhalten, ebenfalls ein Interesse an der Beweissicherung und wenn sie sich rechtswidrig verhalten ohnehin kein Recht auf Vertuschung. Im Übrigen würde ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Beweissicherungsinteresse nicht überwiegen, da sie schon strafrechtlich zur Identitätspreisgabe verpflichtet sind, § 142 StGB.Die normative Kraft des Faktischen wird das Problem ohnehin bald aus der Welt schaffen, wenn statt Dash-Cams “zufälliges” von Smartphones generiertes Filmmaterial auftaucht, oder eben solche Szenen Alltag werden würden.
Quelle: https://verfahrensrecht.uni-halle.de/2015/02/24/das…unverwertbar-2/
Beitrag zum Urteil: [17.02.2015 / BaWü] Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen
*da nke*
Hallo Commy,
ich habe keine Erfahrung mit Golf6, ich gehe davon aus das er CAN BUS Vernetzung hat. Da heist es [tm='red']Vorsicht[/tm].
Innenraumleuchte/ Spiegelleuchte /Ziggianzuender wuerde ich nicht nehmen, schau mal nach ob du im Sicherungskasten eine Klemme 15 (Zuendungsplus); Klemme 30 (Dauerplus) vom Zuendschloss hast. Klemme 30 wuerde auch hardcore ueber die Batterie gehen, Masse von Karosserie - nur die 15 wird schwierig.
Viel Erfolg
Servus Ickendorfer,
noch ein icke aus Bäärlin oder wie?
Viel Spass
Also ich würde an Deiner Stelle jetzt nicht lebenslang eine Phobie bezüglich GPS pflegen.
selbst wenn, kann man doch meist das integrierte GPS deaktivieren. Ganz gross in Mode sind ja auch optionale Empfaenger.
Ich persoenlich favorisiere die GS6000-A7, aber auch nur wegen der "schmalen" Bauform zur Markus4.
Die GS6000-A7 wird meist ueber die Adam GMBH in Deutschland vertrieben - bis jetzt keine negativen Serviceerfahrungen gelesen. Fuer die Vicos hast du @Autokamera-24 (Technik) oder @VicoVation hier im Forum am Start.
Beachte zum Vico Support bitte folgenden Thread.
Waze ist nicht schlecht, ich laeuft bei mir aber nur im Hintergrund oder um Dinge zu melden ( Strassensperrungen, Stau etc) Als Navigation ist es fuer mich noch nicht tauglich.
[wise='success']Beitrag verschoben @Doeffi [/wise]
PS: Du hast oben ein Bild aus deinen Lokalen PC verlinkt, dit jet net
ZitatAufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden. Das hat das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 17.2.2015 (Az.: I 3 S 19/14) entschieden. Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, die auch nicht durch das Interesse an der Erlangung eines Beweismittels gerechtfertigt ist. Das Gerichtführt hierz u.a. aus:
Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14, ZD-Aktuell 2014, 04297).Das Landgericht weist außerdem darauf hin, dass die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam auch gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG verstößt:
Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.
Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhGerstreckt sich gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Quelle Artikel: http://www.internet-law.de/2015/02/beweis…eichnungen.html
Volltext: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…cht=bw&nr=19057
jep....bei mir hats fast alle Bundeslaender heute morgen aktualisiert
Verkehrsinfos gehen jetzt auch, musste in der ersten Kartenansicht rechts unten "Verkehr" als Ebene auswaehlen...dann kam nen popup das internet vorhanden sein muss blabla...