Was ich interesssant finde:
Zitat... Im vorliegenden Fall sind die konkreten Interessen der Beklagten lediglich insoweit betroffen, als man auf einen Film und auf Fotos einen Audi mit dem Kennzeichen ... am Flughafen München zu einem bestimmten Zeitpunkt kurz rückwärts fahren sieht. Die Beklagte selbst ist nicht zu erkennen. Von einem gravierenden Grundrechtseingriff ist nicht auszugehen. Umgekehrt ist der Kläger beweislos. Er müsste gegebenenfalls eine Klageabweisung wegen der - bei Betrachtung des Videos möglicherweise ohne weiteres widerlegbaren - unrichtigen Behauptung hinnehmen, der Audi wäre gar nicht rückwärts gefahren. Derartiges ist nur schwer zu vermitteln, zumal das Interesse der Beklagten eigentlich nur darin besteht, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden soll. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.
Das Interesse daran, dass ein Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist nicht schützenswert.