[feedquote='Google','https://www.google.com/url?rct=j&sa=t&url=http://www.noen.at/niederoesterreich/chronik-gericht/der-videodreh-hat-grenzen/34.074.105&ct=ga&cd=CAIyGTc5NGU5MWFjMDFmNTk0YWE6ZGU6ZGU6REU&usg=AFQjCNG9Nxm2HrnLtGVihU-bqfD0UnM-nA']Immer mehr Autofahrer montieren sich im Fahrzeug eine Dash-Cam, eine Kamera, die das Geschehen im Straßenverkehr mitfilmt, nicht zuletzt, um ...[/feedquote]
ZitatOb Action-Cam beim Sport, Aufzeichnungsmöglichkeit am Smartphone oder im Pkw: Kameras im Privatgebrauch werden immer beliebter. Immer mehr Autofahrer montieren sich im Fahrzeug eine Dash-Cam, eine Kamera, die das Geschehen im Straßenverkehr mitfilmt, nicht zuletzt, um einen Videomitschnitt als Beweismittel zur Unfallursachenfeststellung zu haben. Armin Kaltenegger, Leiter der Rechtsabteilung im Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) weiß, dass solche Kameras „in östlichen Ländern seit Jahren die Regel sind“. Doch das muntere „Drauflosfilmen“ hat Grenzen, wenn man die Privatsphäre anderer verletzt. In Österreich ist der Betrieb von Dash-Cams durch Private derzeit nicht zulässig. „Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass ein Dash-Cam-System, das nur anlassbezogen aufzeichnet, etwa nach Auslösen eines „Notfallknopfes, eine Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzgesetzes ist“, erläutert dazu Matthias Schmidl, stellvertretender Leiter der Datenschutzbehörde. Filmen verboten, aber vor Gericht zulässig Dass das „systematische Aufzeichnen, unabhängig, ob Dash-Cams, Kamera am Smartphone oder Tablet, über einen längeren Zeitraum verboten ist“, bestätigt auch KfV-Rechtsexperte Kaltenegger, nicht zuletzt, da Österreich einen „sehr strengen Datenschutz hat“. Dennoch: Was datenschutzrechtlich verboten ist und Strafe mit sich bringen kann, wird aber als Beweismittel anerkannt. „In Österreich gibt es kein Beweisverwertungsverbot vor Gericht“, lässt Kaltenegger wissen. Dennoch: Der Strafrahmen beläuft sich bis auf 10.000 Euro. „In der Praxis liegen die Strafen für Ersttäter aber unter 1.000 Euro“, so Kaltenegger. Kein häufiges Verwenden von Dash-Cams hat die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion NÖ festgestellt. „Eher wird mit dem Handy mitgefilmt“, stellt deren Leiter Ferdinand Zuser fest. Wie man im Unfallfalle Beweismittel hat, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, weiß Kaltenegger: „Wir empfehlen den Einbau eines ,Event Data Recorders‘. Dieser filmt zwar nicht, zeichnet aber Vorgänge im Auto auf, wie ob der Blinker oder die Bremse betätigt wurde.“ Beweise per Video zu haben, kann sich bei Skiunfällen mit Fahrerflucht lohnen. Action-Cams bieten diese Möglichkeit, doch auch hier gilt: Das Aufzeichnen unterliegt strengen Datenschutzbestimmungen. Das systematische Aufzeichnen und Online-Stellen von Videos mit deutlich erkennbaren Personen ohne deren Zustimmung ist verboten. Die Videos werden aber als Beweismittel anerkannt.