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OLG Celle: Bußgeld für Blitzer-Apps

  • SuperMario
  • 13. November 2015 um 23:11
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  • SuperMario
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    • 13. November 2015 um 23:11
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    • #1
    Zitat

    Ich habe gerade mal auf meine Blitzer-App geguckt. Dort sind in dieser Minute 41.045 Nutzer angemeldet. Mit ihren Meldungen an die Blitzer.de-Datenbank sorgen sie dafür, dass alle anderen Teilnehmer rechtzeitig von mobilen Tempomessungen erfahren. Doch die Nutzer von Blitzer-Apps spüren nun juristischen Gegenwind. Erstmals hat mit dem Oberlandesgericht Celle ein oberes Gericht entschieden, dass Autofahrer keine Blitzer-Apps nutzen dürfen. Sonst droht ihnen ein Bußgeld.

    Bislang ist juristisch umstritten, ob Blitzer-Apps gegen § 23b Abs. 1b StVO verstoßen. Die Vorschrift lautet:

    Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

    Das Oberlandesgericht Celle meint, auch eine Blitzer-App sei so ein verbotenes Gerät. Ob das im Ergebnis so richtig ist, darf man getrost bezweifeln. So haben die Richter offenbar überhaupt nicht verstanden, dass Blitzer-Apps keine Maßnahmen „anzeigen“, wie es etwa klassische Radarwarner machen. Vielmehr gegeben Sie nur Community-Meldungen über gesichtete Blitzer weiter.

    Es gibt noch etliche andere Punkte, die man an dem Beschluss kritisieren kann. Fakt ist aber, dass er nun mal in der Welt ist. Und er wird sich mit Sicherheit auch in Polizeikreisen herumsprechen. Nachdem es mit der flächendeckenden Knöllchenschreiberei wegen der Warnwesten nichts geworden ist, könnte sich mit den Blitzer-Apps ein neues Betätigungsfeld für die Verkehrspolizei eröffnen. Zumal so eine App-Kontrolle ja auch bei jedem anderen Anlass gleich miterledigt werden kann.

    Umso dramatischer wird die Sacher, dass es nach dem Celler Verständnis der Bußgeld-Vorschrift durchaus ja schon ausreichen kann, wenn man als Fahrzeugführer eine Blitzer-App „betriebsbereit mitführt“. Mehr verlangt das Gesetz von Warngeräten ja nicht. Das könnte im Zweifel darauf hinauslaufen, dass bei allgemeinen Verkehrskontrollen schlicht nach Blitzer-Apps auf dem Fahrer-Handy gesucht wird. Ein Bußgeld könnte es schon allein dafür geben, dass so eine App installiert ist.

    An was sollte man als Autofahrer (und möglicher Nutzer einer Blitzer-App) also ab sofort verchärft denken? Hier einige Punkte:

    In dem entschiedenen Fall hatte der Autofahrer sein Handy in eine Halterung am Armaturenbrett gesteckt. Für die Polizeibeamten, die ihn anhielten, war es deshalb schnell und leicht zu erkennen, dass er eine Blitzer-App in Betrieb hatte. Künftig wird sich natürlich jeder Autofahrer überlegen, ob er das Handy nicht sicherheitshalber gleich etwas tiefer und damit blickgeschützter im Auto platziert.

    Wenn die Polizei mich künftig anhalten würde, wäre meine Kooperationsbereitschaft noch geringer als bisher. Ich würde mich absolut weigern, auch nur ein Wort dazu zu sagen, ob und welche Apps ich auf meinem Handy habe. Das ist mein gutes Recht. Denn wenn die Polizei einen Anfangsverdacht wegen einer Ordnungswidrig hat, bin ich als „Betroffener“ ebenso zum Schweigen berechtigt wie ein Beschuldigter im Strafverfahren. Also: kein Kommentar.

    Das würde wahrscheinlich in die Bitte münden, mein Handy in Augenschein nehmen zu dürfen. Als Betroffener wäre ich aber in keiner Weise verpflichtet, die Ermittlungen aktiv zu unterstützen. Das heißt: Niemand kann mich zwingen, mein Handy an Ort und Stelle zu entsperren, damit sich die Beamten auf die Suche nach einer Handy-App machen können.

    Ich würde es im Zweifel lieber riskieren, dass mein Mobiltelefon beschlagnahmt wird. Gegen die Beschlagnahme kann man sich dann mit guten Argumenten wehren – und zwar vor Gericht. Insbesondere wäre natürlich die Verhältnismäßigkeit ein Thema. Jedenfalls müssen die Beamten vor Ort entscheiden, ob sie den Papierkram wirklich auf sich nehmen wollen. Ich würde mal darauf tippen, dass es in vielen Fällen dann gerade nicht zu einer Beschlagnahme kommt. Das nächste pflegeleichte „Opfer“ dürfte ja nicht lange auf sich warten lassen.

    Im Zweifel zahlt es sich künftig aus, einen Beifahrer zu haben. Der ist nämlich kein Fahrzeugführer im Sinne der Vorschriften. Deshalb darf er nach Lust und Laune eine Blitzer-App auf seinem Handy laufen und den Fahrer daran teilhaben lassen. Daran wird auch die Entscheidung aus Celle nichts ändern.

    Alles anzeigen

    Quelle: https://www.lawblog.de/index.php/arch…r-blitzer-apps/

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    † R.I.P Reini 11.03.2014 †


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    • 13. November 2015 um 23:53
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    • #2

    Ein Neufahrzeug = Gerät, welches mir sog. Gefahrenstellen (unterstellen wir mal Blitzer) anzeigt ist nicht zulässig... ok ABER, dies ist bei Auslieferung des Neuwagens bereits aufgespielt gewesen bzw. serienmäßig vorhanden!

    Was ist denn nun untersagt? Das Benutzen des Geräts? Sprich des Navi... oder das Auto (da festeingebaut...?)

    Grüße hoko
    Es ist fast wie im richtigen Leben... darum heißt das hier auch Erde und nicht Paradies!

    † 11.03.14 - R.I.P. Reini

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    • 15. November 2015 um 21:54
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    • #3

    musd die besagte Funktion nicht erst "aktiviert" werden im festeingebauten Navi? :confused_face: Weil dann waers wieder nachtraeglich.

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    • 21. November 2015 um 19:18
    • #4

    Meines Wissens sind Blitzer Apps nicht verboten, die Benutzung im Straßenverkehr ist nur für das Warnen vor mobilen Blitzern unzulässig!

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    • 21. November 2015 um 19:23
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    • #5

    :confused_face: Und was macht bsp. die Blitzer.de App hauptberuflich?

    / OT

    Die Blitzer.de App wartet seit langen auf die Freischaltung des Updates im Apple Appstore, aber da passiert nix. Man munkelt ja das Apple das Update absichtlich nicht freigibt da Blitzer.de hauptsaechlich nur vor Blitzer waren soll. Es beinhaltet zwar auch die Stau, - Gefahren und Hinderniswarnung - scheint fuer Apple aber wohl nur sekundaer zu sein. Die neue App namens Atudo, beinhaltet den gleichen Datensatz von Blitzer wie die App Blitzer.de selbst. Hat aber natuerlich noch ein Navisystem mit drin, und andere Sachen. Schwupps, da werden Updates Zeitnah freigegeben. Wobei ich bei atudo einfach nur ein abklatsch zu Waze sehe.

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    • 21. November 2015 um 19:23
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    • #6

    Meine auch mal irgendwo gelesen zu haben, daß es legal sei wenn der Beifahrer die Apple nutzt.
    Bin mir aber nicht sicher.

    Grüße hoko
    Es ist fast wie im richtigen Leben... darum heißt das hier auch Erde und nicht Paradies!

    † 11.03.14 - R.I.P. Reini

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    • 21. November 2015 um 19:39
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    • #7

    Genau, wenn dein Beifahrer die App offen hat - sei die ganze Sache legal. Aber auch dazu habe ich, als das Urteil rauskam andere Dinge gelesen. Es soll naemlich auch dann verboten sein wenn der Beifahrer es in der Hand haelt, auf einer anderen Seite wurde das Handy selbst als Radarwarner betitelt da es zu 99,5% am Strom haengt. Also ein Handy was nur im Akkubetrieb MIT App ist - ist dann wieder legal? Alles etwas durchwachsen der Sachverhalt :grinning_squinting_face:

    Hier nochmal ein Ausschnitt von anderer Seite:

    Zitat

    Vergleichbar mit Blitzer-Warnung im RadioIm Grunde sei dieser Dienst also vergleichbar mit Blitzer-Warnungen im Radio. „Ich bin mir gar nicht sicher, ob das OLG verstanden hat, was die App genau macht“, sagt Fachanwalt Vetter. In logischer Konsequenz wäre nach Auslegung des OLG Celle nämlich auch ein Radio ein solches nicht zulässiges technisches Gerät, so der Anwalt. Denn auch Radiosender warnten vor Blitzern, die ihnen Hörer zuvor gemeldet haben.

    Ganz anders sieht das der ADAC-Jurist Jost Kärger. „Bisher gab es zwar keine Urteile, aber in der Fachwelt ist man sich einig: Blitzer-Apps sind nicht zulässig“, sagt er. Der entscheidende Punkt sei, dass die App eine technische Leistung erbringe, die ortsbezogen erfolge, erläutert Kärger weiter. Das heißt: Anders als beim Radio warne die App, sobald sich der Fahrer einer Radarfalle nähert. Bei der Radiomeldung müsse der Fahrer selbst die Informationen verarbeiten und verwerten. Zwei Juristen, drei Meinungen – so einig ist sich also die Fachwelt.Ein weiterer Punkt, über den sich Juristen streiten dürften: Ist ein Smartphone ein Gerät, „das dafür bestimmt ist“, Verkehrskontrollen zu melden? „Ein Smartphone ist ein Telekommunikationsgerät“, sagt Fachanwalt Vetter, „keiner kauft sich schließlich ein Telefon extra dafür, um eine Blitzer-App zu installieren.“ Auch das sieht sein ADAC-Kollege anders; Handy und App bildeten demnach eine technische Einheit.Bußgeld droht schon, wenn Blitzer-App nur installiert istIn einem dritten Punkt jedoch stimmen die beiden Juristen überein: Um eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, reiche es nach dem OLG-Urteil aus, als Autofahrer ein Handy bei sich zu haben, auf dem die Blitzer-App installiert ist. Denn die StVO verbiete Autofahrern schon, ein betriebsbereites Gerät mitzuführen. „Die App ist ja auf jeden Fall betriebsbereit, wenn sie auf dem Handy installiert ist. Ich brauche sie nur anzuklicken und schon ist sie in Betrieb“, verdeutlicht Vetter. Wer als Fahrzeugführer sicher gehen will, sollte also die App erst gar nicht installieren. Beifahrer könnten die App jedoch ohne Bedenken nutzen. „Das Gesetz gilt ganz klar nur für den Fahrzeugführer.“Oberlandesgericht Celle erklärt Blitzer-App für illegal

    Quelle: DerWesten

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    † R.I.P Reini 11.03.2014 †


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  • BluePearl
    Gast
    • 22. November 2015 um 09:54
    • #8

    :upside_down_face:

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