- Offizieller Beitrag
ZitatMichelsberg. Am Freitagabend kam es um 19.17 Uhr in Sichtweite des Schwalmstädter Ortsteil Michelsberg zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Motorroller und einem Auto.
ZitatMichelsberg. Am Freitagabend kam es um 19.17 Uhr in Sichtweite des Schwalmstädter Ortsteil Michelsberg zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Motorroller und einem Auto.
Das erste was ich nach einem Unfall mache ist die Karte „verschwinden“ lassen.
Sollte etwas drauf sein kann ich das später immer noch vorbringen.
Dito.
ABER: ein schönes Beispiel dafür, daß der Sheriff sehr wohl die Karte einziehen darf! Da gab es im Forum mal andere Meinungen.
Er darf auch das Kondom in deinem Geldbeutel einziehen wenn es wichtig sein könnte
Aber ob die jetzt die Speicherkarte beschlagnahmen und auswerten oder da zufällig Zeugen stehen. Wo ist der Unterschied?
Die meisten von uns nutzen die Dashcam um Unfälle aufklären zu können.
Wenn man Scheiß gebaut hat, muss man halt dafür gerade stehen.
Warum will ich für mich ein Recht in Anspruch nehmen, das ich anderen verwehre?
ABER: ein schönes Beispiel dafür, daß der Sheriff sehr wohl die Karte einziehen darf! Da gab es im Forum mal andere Meinungen.
Sicher. Wenn sie der Meinnung sind, dass dies notwendig ist. http://dejure.org/gesetze/OWiG/53.html http://www.bussgeldkatalog.biz/news/2244.html
hoko, werfe ich Dir auch nicht vor.
Es stellt sich die Frage, ob es notwendig ist/war. Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten eher nicht. Bei der Verfolgung von Straftaten sieht das anders aus. Bei schweren Unfällen insbesondere mit Personenschäden kommt es zur Strafverfolgung. Hier wurde eine Frau schwer verletzt. Da gibt es ein Strafverfolgungsverfahren wegen Körperverletzung.
Siehe auch http://www.berliner-zeitung.de/auto/darf-die-…4,26258096.html
Achso. Die Sicherstellung darf wohl nicht von der Plolizei entschieden werden. Die muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
Hier kann man auch sehen, dass nicht alle Medien Dashcams, deren Nutzung und deren Nutzer verteufeln.
Im HNA-Artikel wird kurz und sachlich der eigentliche Verwendungszweck einer Dashcam beschrieben.
a) die Sicherstellung ist eine "freiwillige Herausgabe"
b) zur Beschlagnahme...
§ 98 StPO
1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
Die "Sichtung" nach § 110 StPO ff obliegt dann der StA - die es an die Polizei weiterreicht.
Also ist die "Sicherstellung/Beschlagnahme" der Kamera oder der Speicherkarte möglich. Bei einem schwerst VU oder einem tödlichen VU wird eh auch der Wagen beschlagnahmt. Wie das Ganze dann ausschaut, wenn der DashCam User nur Zeuge (also kein Unfallbeteiligter) ist...
Ich beziehe mich hier ausdrücklich auf Straftaten.
Bei einer Owi scheitert das mMn an der Verhältnismäßigkeit...
Aber das ja nur meine unbedeutende Meinung
Gruß Teckel
Gruß Teckel