- Offizieller Beitrag
ZitatAlles anzeigenEin Autofahrer ist einer Frau auf dem Zebrastreifen über den Fuss gefahren. Zwar verurteilte die Staatsanwaltschaft den Autofahrer zu einer Busse von 1300 Franken und zu einer bedingten Geldstrafe von 4000 Franken, doch der 71-Jährige war damit nicht einverstanden, wie die «Basler Zeitung» schreibt
Deshalb stand er letzten Donnerstag vor dem Strafgericht. Dort zeigte er die Aufnahmen seiner Dashcam. Zu sehen war, wie die Frau – ohne auf den Verkehr zu achten – über die Strasse rannte. Der Mann gab an, dass er keine Chance gehabt habe, zu bremsen. Dank den Aufnahmen anerkannte auch der Richter, dass die Reaktionszeit zu kurz gewesen war. Er sprach den Autofahrer frei.
«Dashcams sind in der Schweiz kaum verbreitet»
Sollte sich nun jeder Autofahrer eine Dashcam zulegen, damit er vor Gericht seine Unschuld beweisen kann? Der TCS steht dem Einsatz von Dashcams kritisch gegenüber. «Dashcams stellen eine Art der Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen dar, die eigentlich ohne entsprechende Bewilligung nicht erlaubt ist», erklärt Sprecher David Venetz. Der TCS schätzt die Situation vor Gericht so ein, dass das Gericht solche Beweismittel im Rahmen von schwerwiegenden Fällen zulässt. Venetz: «Bei einfacheren Übertretungen oder Vergehen wird dies jedoch kaum der Fall sein.»
Laut dem TCS sind im Auto installierte Kameras in der Schweiz kaum verbreitet. «Über genaue Erhebungen verfügen wir nicht», erklärt Venetz. «Der TCS hat bislang auch keinen Test mit solchen Kameras durchgeführt.»
Crash Recorder als AlternativeBei der Axa Winterthur ist man hingegen der Meinung, dass Dashcams hinsichtlich der Unfallanalyse hilfreich sein können, «da sie visuelles Material für die Unfallrekonstruktion liefern können», wie Sprecherin Mirjam Eberhard sagt. So seien in einzelnen Fällen, in denen es keine datenschutzrechtlichen Bedenken gab, Bilder aus Dashcams für die Klärung des Unfallhergangs verwendet worden. Doch: «Die Dashcam zeigt nur die Sicht in eine Richtung, sie liefert Daten nur dann, wenn sie eingeschaltet ist, und es werden auch Daten aufgezeichnet, die nicht relevant sind für die Unfallrekonstruktion.»
Die Axa Winterthur würde die Dashcam nicht aktiv empfehlen. Eberhard: «Wir bieten mit dem Crash Recorder eine Alternative, die für die Unfallrekonstruktion geeigneter ist. Junglenker bis 25 Jahre erhalten beim Einbau eines Crash Recorders 15 Prozent Prämienrabatt.»
Richter entscheidet über Gebrauch
Gemäss Rechtsprofessor und Anwalt Hans Giger ist die Installation einer Dashcam im Auto zum Selbstschutz erlaubt. Doch: «Sie kann auch zu mehr oder weniger schweren widerrechtlichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Dritter führen», erklärt er. «Damit ist ein Interessenkonflikt geschaffen, der nach derzeit gültiger Rechtslage lediglich über eine Güterabwägung gelöst wird.» So liege es beim Richter zu entscheiden, ob er die Aufnahmen zur Rechtfertigung zulässt oder ob er sie zum Schutz der Privatsphäre Dritter ablehnt. Giger: «In der Praxis ist es aber meistens so, dass die Richter sich für die Verwendung der Aufnahmen entscheiden.»
Die Dashcam würde Giger nur Personen empfehlen, die sich technisch gut damit auskennen. «Durch die Bedienung der Dashcam darf die Verkehrssicherheit nicht gestört werden», sagt Giger. Weiter sagt er: «Nutzer einer Dashcam sollten aber vor allem darauf achten, dass sie unwichtige Aufnahmen löschen und nur solche abspeichern, die für eine allfällige Verteidigung von Bedeutung sein könnten.»
Quelle: 20min.ch