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Loop recording vs. Videopuffer - die DSGVO-kompatible Aufzeichnungsmethode?

  • Pfriemler
  • 22. Mai 2018 um 23:44
  • Erledigt
1. offizieller Beitrag
  • Pfriemler
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    • 22. Mai 2018 um 23:44
    • #1

    Ja nein, DSVGO ist vielleicht nicht das richtige Stichwort. Gemeint ist: Wie verhindere ich eine versehentliche Speicherung einer Aufzeichnung - sprich: Wie landen nur anlassbezogene Aufzeichnungen auf der Speicherkarte, wie vom Gesetzgeber eigentlich gefordert?

    Das Loop-Recording ist doch großer Bockmist. Man hat immer mehrere Dateien "ohne Grund" auf der Karte, zudem sorgt das feste Aufzeichnungsraster eher zufällig für eine erfolgreiche Aufzeichnung eines - nennen wir es mal - Ereignisses - ich hatte schon den Fall wo ich einen Vorfall auf der Autobahn auf Knopfdruck sichern wollte, der aktuelle Aufnahmehappen aber kurz vor dem Tastendruck begonnen hatte - das eigentliche Ereignis war in der Datei davor und bei Auslesen daheim längst überschrieben.

    Wieso baut kein Cam-Hersteller eine Speicherung, die eine einstellbare Menge Videomaterial in nicht direkt lesbaren Häppchen auf der Karte sichert und erst im Ereignisfall eine definierte Länge VOR dem Ereignis mit einer definierten Aufzeichnung NACH dem Ereignis kombiniert? Oder gibt es das schon?

    Mit so einem Modus wäre man doch bezüglich des etwaigen Vorwurfs einer permanenten Videospeicherung endültig aus dem Schneider?

    Ja, sicher könnte ein Freak auch die Videohäppchen nachträglich am PC zu einem Video kombinieren, aber das ist dann doch nicht mehr der Regelfall, vor allem nicht für den gewöhnlichen Otto Normalverbraucher, der eigentlich nur einen Unfalldatenschreiber mit Video sucht - wofür eine Dashcam eigentlich gut ist.

    Meinungen?

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  • dicker68
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    • 14. Februar 2019 um 21:41
    • #2

    Also während der Fahrt am Gerät irgendwelche Bedienungen (Taste drücken) würde ich von abraten. Das ist eine "...Ablankung von der Aufmerksamkeit imk Verkehr..." und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar - ähnlich dem Verbot das Handy auch nur in der Hand zu haben während der Fahrt. Hierfür ist gerade die Loopfunktion in den Kammeras vorgesehen.

    Die gesamten Aufnahmen dürfen auch nicht öffentlich (einem Polizisten, Anwalt, Internet usw.) gemacht werden. Nur die unmittelbaren Aufnahmen eines Geschehens können zur Dokumentation herran gezogen werden.
    Ich würde empfehlen auf die Existenz der Aufnahme nicht hinzuweisen und die Zulässigkeit der Auswertung vor Gericht dann von einem Richter klären lassen. Solange ist es nur eine persönliche Notiz (ähnlich persönlicher schriftlicher Notizen zum Geschehen).

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  • micha_dk
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    • 15. Februar 2019 um 08:29
    • #3
    Zitat von Pfriemler


    Mit so einem Modus wäre man doch bezüglich des etwaigen Vorwurfs einer permanenten Videospeicherung endültig aus dem Schneider?

    Die Hersteller haben mit der Loop-Aufzeichnung eine in den meisten Ländern akzeptierte Methode gefunden. Dass Deutschland so eine komplizierte Rechtslage hat, ist nicht das Problem der Kamera-Hersteller. Im Gegenteil, Deutschland rangiert bei der weltweiten Dashcamnutzung auf den hintersten Plätzen. Warum sollte man sich nach der Rechtslage in so einem Dashcam-"Entwicklungsland" richten. Das macht wirtschaftlich doch überhaupt keinen Sinn.

    Wir müssen eben leider damit leben, dass die Nutzung in einer Grauzone erfolgt, dauerhaftes und anlassloses Mitlaufen lassen ist sogar datenschutzrechtlich verboten. Am Ende dürfen diese im Prinzip illegalen Aufnahmen aber vor Gericht dennoch genutzt werden. Diese kuriose rechtliche Situation erkläre mal einem Nicht-Deutschen, einem Kamerahersteller oder gar einem Kind, alle werden nur müde lächeln.

    Es wird auf absehbare Zeit nicht einfacher, die Kameras hier rechtskonform zu nutzen.

    Viele Grüße, Michael
    ---
    Einbau meiner Kameras (Anschluss, Verkabelung, Schalter, Polfilter, Heckkamera) --> Verkabelung und Anbringung meiner iTracker DC-A119S (Teil 1)

    ... bis Teil 5 in nachfolgenden Posts.

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  • dicker68
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    • 15. Februar 2019 um 16:15
    • #4
    Zitat von micha_dk

    ".... dauerhaftes und anlassloses Mitlaufen lassen ist sogar datenschutzrechtlich verboten. Am Ende dürfen diese im Prinzip illegalen Aufnahmen aber vor Gericht dennoch genutzt werden....

    Deshalb kommt es ja auf den "Anlaß" an - "...ich mache ein Urlaubsvideo..." ist nicht anlaßlos, es ist ein Grund.
    Deshalb schrieb ich ja auch "

    Zitat

    Ich würde empfehlen auf die Existenz der Aufnahme nicht hinzuweisen und die Zulässigkeit der Auswertung vor Gericht dann von einem Richter klären lassen. Solange ist es nur eine persönliche Notiz (ähnlich persönlicher schriftlicher Notizen zum Geschehen).

    "
    Da liegt nämlich der "Hund im Pfeffer - die Boddy-dashcam nimmt auch permanent auf und zwar anlaßlos - unabhängig von der Ankündigung das eine Cam im Einsatz ist. Denn laut Datenschutzgesetz ist das Filmen/Fotographieren nicht verboten - aber das "veröffentlichen". Und das machst du, wenn du nach einem "Ereignis" oder aus sonstigem Grund davon einem Polizisten erzählst, denn der ist Beamter und alles was du ihm im Zusammenhang mit einem Ereignis erzählst ist damit öffentlich (nämlich amtlich). Du mußt dir nur im klaren sein das du keine "gezielten" Aufnahmen von Personen oder bestimmten Objekten machen darfst - quasi auf die "Jagd" gehst. Dedektive machen im Zusammenhang ja gerne Fotos/Videos für ihre Auftraggeber zu Dokumentationszwecke. Das ist nicht mehr zulässig.
    Solange du die Aufnahmen nur speicherst und weil kein Grund zur weiteren Verwendung (wozu auch immer) vorliegt, du sie löscht begehst du keine Straftat.

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  • micha_dk
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    • 15. Februar 2019 um 19:24
    • #5

    ...und was haben deine Beiträge mit der (eher technischen) Ausgangsfrage des TE zu tun?

    Im Übrigen stimmt das ja so einfach nicht. Die dauerhafte Aufzeichnung mit einer Dashcam ist nun mal datenschutzrechtlich in D nicht erlaubt. Wir hatten doch schon Beispiele in diversen Threads, wo Leute genau dafür bestraft wurden, übrigens für eine OWi, nicht für eine Straftat.
    Dass wir es vermutlich trotzdem weiter machen werden, steht auf einem ganz anderem Blatt. Jedoch ein Loop von einer Woche oder mehr bei Speicherkarten von 64 bis 128 GB bis zum Überschreiben ist eben leider nicht gesetzeskonform.
    Ich würde mir die Gesetzeslage auch einfacher wünschen, leider ist sie es nicht.

    Viele Grüße, Michael
    ---
    Einbau meiner Kameras (Anschluss, Verkabelung, Schalter, Polfilter, Heckkamera) --> Verkabelung und Anbringung meiner iTracker DC-A119S (Teil 1)

    ... bis Teil 5 in nachfolgenden Posts.

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  • hoko
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    • 16. Februar 2019 um 14:38
    • Offizieller Beitrag
    • #6

    Alles nichts Neues, wissen wir längst.

    Grüße hoko
    Es ist fast wie im richtigen Leben... darum heißt das hier auch Erde und nicht Paradies!

    † 11.03.14 - R.I.P. Reini

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